Allgemein
Die Telematikinfrastruktur (TI) ist ein geschlossenes Netz, das alle Beteiligten im Gesundheitswesen sektorenübergreifend vernetzen soll. Zugang zur TI ist nur registrierten Nutzern mit entsprechendem Ausweis gestattet, somit ist die Kommunikation sicher und schnell.
Der Aufbau der TI ist im SGB V geregelt.
Mit dem Aufbau einer sicheren, einrichtungsübergreifenden Kommunikationsinfrastruktur im Gesundheitswesen soll die Grundlage für einen sicheren Austausch wichtiger medizinischer Daten geschaffen werden. Zudem steht der Nutzen für die Patienten im Fokus. So sollen sie beispielsweise in die Lage versetzt werden, ihren Ärzten und Psychotherapeuten wichtige Gesundheitsdaten verfügbar zu machen. Da es sich im Gesundheitswesen um sehr sensible und vertrauenswürdige Daten handelt, hat der Datenschutz oberste Priorität.
Pflichten und Verantwortung
Verantwortlich für den Aufbau, Betrieb und die Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur ist die gematik GmbH.
VSDM – Versichertenstammdatenmanagement
Alle Praxen mussten laut Gesetz spätestens zum 30. Juni 2019 an die TI angeschlossen sein und als erste Anwendung das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durchführen.
Für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte oder ermächtigte Einrichtungen galt die Frist bis zum 31. Dezember 2020.
Praxen, die nicht fristgerecht an die TI angebunden sind, wurde das Honorar zuerst um ein Prozent gekürzt (siehe § 291 Absatz 2b Satz 14 SGB V). Mit dem Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) hatte der Gesetzgeber beschlossen, die Honorarkürzungen ab 1. März 2020 pauschal auf 2,5 Prozent festzusetzen.
Zudem müssen Ärzte und Psychotherapeuten laut Gesetz das VSDM bei jedem ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal durchführen.
ePA – elektronische Patientenakte
Nach § 341 Abs. 6 SGB V haben die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen, dass sie über die für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen.
Seit dem 30. Juni 2021 ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent so lange zu kürzen, bis der Nachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erbracht ist.
eRezept – elektronisches Rezept
Nach § 360 Abs. 17 SGB V haben die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch auszustellen und zu übermitteln.
Seit dem 1. Mai 2024 ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent so lange zu kürzen, bis der Nachweis gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erbracht ist.
Dienste und Anwendungen
- VPN Zugangsdienst
Für den Zugang zur TI benötigen Praxen einen speziellen VPN-Zugangsdienst. - Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)
Ein Abgleich (inkl. Aktualisierung bei Bedarf) der die Versichertendaten auf der eGK mit denen bei der Krankenkasse beim Einlesen in der Praxis. - Verzeichnisdienst in der Telematikinfrastruktur (TI VZD)
Zentrales Adressierungsverzeichnis – ähnlich einem allgemeinen Adressbuch – für die Anwendungen innerhalb der TI. Im VZD sind alle Teilnehmer an der Telematikinfrastruktur aufgeführt. - Notfalldatenmanagement (NFDM)
Ein Notfalldatensatz und ein Datensatz „Persönliche Erklärungen“ können auf dem Speicherchip der Gesundheitskarte abgespeichert werden. - elektronischer Medikationsplan (eMP)
Informationen zur medikamentösen Behandlung, die auf der Gesundheitskarte gespeichert werden. - Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
Ein Kommunikationsdienst, mit dem es Praxen, Krankenhäusern, Apotheken, KVen und Krankenkassen möglich ist, medizinische Informationen sicher elektronisch zu versenden und zu empfangen. - eArztbrief
Mit dem eArztbrief können Ärzte ihre Briefe direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (via KIM-Dienst) versenden. - Elektronische Patientenakte (ePA)
Medizinische Anwendung zur fall- und einrichtungsübergreifenden Dokumentation. - elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Digitale Form des “Gelben Scheins”. - eRezept
Die digitale Form der schriftlichen Verordnung von Arznei- oder Heilmitteln (medizinisches Rezept).
Geräte und Bestandteile
Geräte
Die Übersicht der bisher für die TI zugelassenen Geräte finden Sie auf der Webseite der gematik unter: Zulassungen für den Online-Produktivbetrieb
Voraussetzungen
- einen VPN-Zugangsdienst
- einen E-Health-Konnektor
- ein E-Health-Kartenterminal
- mobiles Kartenterminal (optional)
- einen Praxisausweis (SMC-B)
- eine zertifizierte Praxisverwaltungssoftware (PVS).
- einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) der 2. Generation und höher für die elektronische Signatur (z. B. obligatorisch für den Versand von eRezepten und den Zugriff auf die ePA).
Den eHBA beantragen Sie bei einem von ihrer Landesärztekammer/ Psychotherapeutenkammer zugelassenen Anbieter
Anbindung Safenet an die TI
Seit Verfügbarkeit der Telematikinfrastruktur (TI) sind alle Anwendungen im sicheren Netz der KVen (SNK) direkt über die TI erreichbar. Dadurch kann bzw. soll der separate KV-SafeNet-Anschluss mit Installation der TI in jeder Arzt- und Psychotherapeutenpraxis entfallen.
Bitte testen Sie bei der TI-Installation mit dem Techniker vor Ort, ob dieser SNK-Zugang funktioniert. Erst wenn sichergestellt wurde, dass die KV-Anwendungen auch wirklich direkt über die TI erreichbar sind, kann der KV-SafeNet-Vertrag gekündigt werden.
Laut KV-SafeNet-Richtlinie V 3.2 kann der Vertrag zum Ende der Laufzeit des derzeit gültigen Zertifikates gekündigt werden. Sprechen Sie bezüglich der Kündigung Ihren zuständigen KV-SafeNet-Anbieter an.
Sicherung der TI Hardware
Es ist in der Praxis sicherzustellen, dass die zum TI-Verbindungsaufbau notwendigen Geräte vor ungesichertem Zugriff geschützt werden, insbesondere der Konnektor. Die Praxis ist für die Zugriffs- und Datensicherheit selbst verantwortlich. Wie diese Sicherstellung auszusehen hat (Geräteschrank, Möbelstück, etc.) ist der Praxis überlassen. Eine Anschaffung besonderer Sicherheitsmöbel ist nicht vorgeschrieben. Die Konnektoren sind werksseitig mit einem Kensington Lock Anschluss bestückt.