KIM – Kommunikation im Medizinwesen

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Allgemein

Anwendungen, die der Gesetzgeber mit dem E-Health-Gesetz in der Telematikinfrastruktur (TI) eingeführt hat erfordern den Anschluss jeder Betriebsstätte an einen sicheren Dienst zur Übermittlung medizinischer Dokumente. Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) hat der Gesetzgeber entschieden, die Finanzierung der TI-Ausstattung für Praxen neu zu gestalten. Ab 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale, abhängig von Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Das BMG hat diese Pauschalen per Rechtsverordnung festgelegt. Laut BMG-Verordnung ist zusätzlich zu den TI Anwendungen die über den BESA Datensatz in der Abrechnungsdatei nachgewiesen werden der Nachweis des Anschlusses an einen sicheren Dienst zur Übermittlung medizinischer Dokumente durch die Praxis erforderlich.

Bestätigung des Anschlusses an einen sicheren Dienst zur Übermittlung medizinischer Dokumente

Klicken Sie hier um zum Formular zu gelangen. (Anmeldung erforderlich)

KIM ist ein Dienst in der Telematikinfrastruktur. Mit dem Kommunikationsdienst ist es Praxen, Krankenhäusern, Apotheken, KVen und Krankenkassen möglich, medizinische Informationen sicher elektronisch zu versenden und zu empfangen.

Anbieter

Als zertifizierte Anwendung wird KIM von unterschiedlichen Herstellern (z. B. einige Softwarehäuser) angeboten.
kv.dox: Die KBV bietet über die KV.digital GmbH mit kv.dox einen KV-eigenen KIM-Dienst an.

Weitere Informationen zu kv.dox finden Sie auf der entsprechenden Seite der KBV.

Voraussetzungen und Bestandteile

Sie benötigen für KIM:

  • einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) über einem E-Health-Konnektor.
    Vorhandene Konnektoren können zu E-Health-Konnektoren upgedated werden.
    Wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihr Softwarehaus bzw. an Ihren IT-Dienstleister
  • einen KIM-Anbieter
  • ein KIM-Modul
  • eine Anbindung des Moduls an Ihre Praxisverwaltungssoftware (PVS).
    Wenden Sie sich hierfür an Ihren PVS-Anbieter
  • einen elektronischen Heilberufeausweis (eHBA) der 2. Generation und höher für die elektronische Signatur (z. B. obligatorisch für den Versand von eArztbriefen).
    Den eHBA beantragen Sie bei einem von Ihrer Landesärztekammer/ Psychotherapeutenkammer zugelassenen Anbieter

Aktuelle und bereits terminierte Anwendungen

  • eArztbriefe sollen lt. Gesetz seit 01.07.2020 ausschließlich über KIM versendet werden.
  • Die Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist seit 01.01.2023 Pflicht.
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