die ePA für alle

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine medizinische Anwendung, mit der eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation möglich ist.

Für Patienten ist die ePA bisher freiwillig, die ePA wird auf ihren Antrag über die Krankenkasse angelegt.

Allen gesetzlich Krankenversicherten wurde von ihrer Krankenkasse eine elektronische Patientenakte angelegt.

Für Patientinnen/Patienten ist dies freiwillig und dem konnte im Vorfeld widersprochen werden. Ist die ePA bereits angelegt, kann man diese auf Anfrage bei der zuständigen Kasse jederzeit löschen lassen. Ebenso kann man dort den eigenen Widerspruch rückgängig machen.

Link des KBV-Videos zur Plattform Vimeo. Inhalt ePA für alle.
KBV: Video zur ePA in der Praxis
Fotomontage: Arzt hält Hologramm mit Text "TI"
Foto: MQ-Illustrations/Stock.Adobe.com

Technische Voraussetzungen

… und Bestandteile.

Ärzte und Psychotherapeuten müssen seit 30. Juni 2021 die Voraussetzungen zur Befüllung und zum Auslesen der ePA in ihren Praxen schaffen.

Bitte beachten Sie: sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, droht eine Kürzung des Honorars um ein Prozent.

Abrechnung

Für das Erfassen, Verarbeiten und Speichern von Daten auf der ePA können Praxen folgende Gebührenordnungspositionen (GOP) nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen:

GOP 01647 „Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung“ (2025: 1,86 Euro / 15 Punkte)

GOP 01431 „Zusatzpauschale elektronische Patientenakte zu den Gebührenordnungspositionen 01430, 01435 und 01820“ (2025: 0,37 Euro / 3 Punkte)

GOP 01648 „Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung“ ( 2025: 11,03 Euro / 89 Punkte)

Fotomontage: Arzt hält Hologramm mit Text "EBM"
Foto: MQ-Illustrations/Stock.Adobe.com
Fotomontage: Arzt hält Hologramm mit Text "Gesundheitsdaten"
Foto: MQ-Illustrations/Stock.Adobe.com

Befüllung ab Januar 2025

Sofern seitens des Patienten kein Widerspruch gegen die Bereitstellung der ePA oder gegen bestimmte Anwendungsfälle vorliegt, gibt es ePA-Befüllungen, zu denen Praxen verpflichtet sind. 

Dazu kommen Daten, die auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten in die ePA übertragen werden sollen.

Manche der Eintragungen können von den Patienten selbst administriert oder neu an- /abgelegt werden.

„Wer was einpflegt
– Diese Daten aus der Praxis kommen in die elektronische Patientenakte“
… das finden Sie auf der gleichnamigen KBV-Seite

Weitere „Basisinformationen zu Aufgaben, Pflichten und Zugriffsrechten“:

Informationen und FAQ



… für alle Nutzergruppen

  • die gematik-Informationsseite:
    Alle Infos für verschiedene Nutzergruppen auf einen Blick
    inklusive Erklärfilm, Klickdummy und ausführlichem FAQ-Bereich
 

… hauptsächlich für Praxen


… hauptsächlich für Versicherte

Fotomontage: Arzt hält Hologramm mit Text "ePA"
Foto: MQ-Illustrations/Stock.Adobe.com
Fotomontage: Arzt hält Hologramm mit Text "Datenschutz"
Foto: MQ-Illustrations/Stock.Adobe.com

Datenschutz

Einwilligungserklärung und besondere Informationspflicht

Bitte beachten Sie, dass vor dem Einstellen von Ergebnissen genetischer Untersuchungen in die elektronische Patientenakte Patienten schriftlich oder elektronisch zustimmen müssen. Die KBV stellt den Praxen für solche Fälle ein Muster für eine Einwilligungserklärung bereit.

Auch besteht eine besondere Informationspflicht für Erkrankungen, bei denen ein Risiko von Diskriminierung oder Stigmatisierung bei Bekanntwerden besteht, insbesondere bei sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen.

In diesen Fällen müssen Ärzte und Psychotherapeuten die Patienten auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen. Dies kann mündlich oder per Aushang erfolgen.

Ein Muster für die Einwilligungserklärung bei genetischen Untersuchungen und weitere Informationen zur besonderen Informationspflicht finden Sie in den Praxisnachrichten der kbv vom 12.06.2025


Allgemeine Infos zum Datenschutz

Nicht nur das Bundesgesundheitsministerium erklärt auf ihrer Webseite zur epa die Sicherheit der Daten:

„Innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) ist die Sicherheit der persönlichen medizinischen Daten gewahrt. Die Speicherung erfolgt auf sicheren Servern nach höchsten Sicherheitsstandards. Die Server stehen in Deutschland und unterliegen den europäischen Datenschutzbestimmungen. Zudem dürfen Daten aus der ePA immer nur für einen klar ausgewiesenen Zweck genutzt werden.“

Auch die Verbraucherzentrale sieht eine sehr hohe Datensicherheit:

„Der Schutz Ihrer persönlichen Gesundheitsdaten hat höchste Priorität. Die Anforderungen an die Datensicherheit der elektronischen Patientenakte sind daher sehr hoch. Die Inhalte sind verschlüsselt, so dass niemand außer Ihnen und den von Ihnen Berechtigten Inhalte lesen können.“
(verbraucherzentrale.de)