NFDM – Notfalldatensatzmanagement und eMP – elektronischer Medikationsplan

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Allgemein

NFDM und eMP sind medizinische Anwendungen zur Dokumentation spezieller Informationen.

Patienten haben auf ihre Verwendung seit Inkrafttreten des Patientendaten-Schutz-Gesetzes (PDSG) am 20. Oktober 2020 ein gesetzliches Anrecht. Sie müssen auf Patientenwunsch von den behandelnden Ärzten – ab Verfügbarkeit der notwendigen Komponenten – umgesetzt werden.

Voraussetzungen und Bestandteile

Praxen benötigen für NFDM und eMP:

  • einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) über einem E-Health-Konnektor.
    Vorhandene Konnektoren können zu E-Health-Konnektoren upgedated werden.
    Wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihr Softwarehaus bzw. an Ihren IT-Dienstleister
  • ein Update für Ihre Praxisverwaltungssoftware (PVS).
    Wenden Sie sich hierfür an Ihren PVS-Anbieter
  • einen elektronischen Heilberufeausweis (eHBA) der 2. Generation und höher für die elektronische Signatur (z. B. obligatorisch für den Versand von eArztbriefen).
    Den eHBA beantragen Sie bei einem von Ihrer Landesärztekammer/ Psychotherapeutenkammer zugelassenen Anbieter
Bitte beachten Sie: Erst mit der Installation der jeweiligen Anwendungen (NFDM und eMP) können die möglichen Ziffern (01640/01641/01642) vergütet werden.

NFDM – Notfalldatenmanagement

Durch das NFDM ist es möglich, auf dem Speicherchip der Gesundheitskarte:

  • einen Notfalldatensatz mit notfallrelevanten medizinischen Informationen und
  • einen Datensatz „Persönliche Erklärungen“ mit Hinweisen auf den Ablageort von Willenserklärungen des Versicherten

getrennt voneinander abzulegen.

Der Zugriff auf den Notfalldatensatz ist insbesondere in Fällen relevant, in denen dem behandelnden Arzt aus verschiedenen Gründen notfallrelevante medizinische Informationen nicht zur Verfügung stehen.
Dazu gehören beispielsweise Bewusstseinsstörungen des Patienten, starke Beschwerden (z. B. Schmerzen), aufgrund derer der Patient notfallrelevante Informationen nicht korrekt und vollständig schildern kann oder unzureichende Deutschkenntnisse, sowie sonstige Gründe, die im individuellen Fall dazu führen, dass diese Informationen nicht im angemessenen Zeitrahmen vorliegen.

Notfalldatensatz

Den Notfalldatensatz legt der Arzt auf Wunsch des Patienten auf der Gesundheitskarte ab.

Notfalldaten-Management soll in unterschiedlichen Notfallsituationen schnell und zuverlässig den Zugang zu den beiden Datensätzen ermöglichen.
Der behandelnde Arzt und das medizinische Fachpersonal erhalten über den Notfalldatensatz unmittelbar einen Überblick über medizinische Informationen aus der Vorgeschichte des Patienten, die zur Abwendung eines ungünstigen Krankheitsverlaufes notwendig und hilfreich sind.

Zustimmung notwendig 

Bevor Ärztinnen oder Ärzte künftig einen Notfalldatensatz erstellen, müssen sie prüfen, ob die Anlage medizinisch notwendig ist. Sie müssen zudem die Patienten darüber aufklären und eine Einwilligung einholen. Anschließend wird der Datensatz elektronisch signiert und auf der eGK gespeichert.

Datensatz „Persönliche Erklärungen“

Die persönlichen Erklärungen kann der Patient alleine oder mit seinem Arzt ablegen.

Der Datensatz „Persönliche Erklärungen“ erleichtert bei einem nicht ansprechbaren Patienten den Zugang zu Willenserklärungen (z. B. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht), die Aufschluss über dessen mutmaßlichen Willen ermöglichen und so Behandlungsentscheidungen in diesem Sinne beeinflussen können.

Was wird beim NFDM gespeichert?

  • chronische Erkrankungen und wichtige frühere Operationen (z. B. Diabetes, koronare Herzkrankheit, Organtransplantation)
  • Medikamente (insbesondere Dauermedikation), eMP (elektronischer Medikationsplan)
  • Allergien und Unverträglichkeiten (insbesondere Arzneimittelallergien mit bekannter schwerer allergischer Reaktion)
  • weitere wichtige medizinische Hinweise (z. B. Schwangerschaft oder Implantate)
  • Kontaktdaten von Angehörigen, die im Notfall benachrichtigt werden sollen, und von behandelnden Ärzten (z. B. dem Hausarzt)

 eMP – Elektronischer Medikationsplan

Als eMP können Informationen zur medikamentösen Behandlung auf der Gesundheitskarte gespeichert werden. Diese Speicherung ist für den Versicherten freiwillig.

Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker werden so über die medikamentöse Behandlung informiert. Mögliche Wechselwirkungen der Arzneimittel können berücksichtigt werden.

Nur Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und deren Mitarbeiter dürfen den eMP lesen. Sie benötigen hierfür das Einverständnis des Patienten.

Der E-Medikationsplan ist nützlich, wenn:

  • neue Arzneimittel verordnet werden
  • in der Apotheke rezeptfreie Arzneimittel gekauft werden (Selbstmedikation)
  • Informationen für die Ausstellung eines Wiederholungsrezepts benötigt werden
  • sich Einnahmezeitpunkt oder Dosis eines Arzneimittels ändern
  • die Anwendung eines Arzneimittels ausgesetzt wird
  • die Einnahme mehrerer Arzneimittel aufeinander abgestimmt werden muss bzw. wenn bei der Arzneimitteltherapie Allergien oder Unverträglichkeiten zu beachten sind
  • Nebenwirkungen auftreten
  • sich Handelsnamen von Arzneimittel ändern

Was wird beim eMP gespeichert?

Im eMP werden gespeichert:

  • Patientenstammdaten, wie Name, Adresse und Geburtsdatum
  • Medikationsrelevante Daten, wie Allergien und Unverträglichkeiten
  • Angaben zur Medikation, d. h. alle Arzneimittel, die ein Patient einnimmt, und Informationen zur Anwendung (Dosis, Zeitpunkt, Häufigkeit etc.).
    Dies umfasst sowohl die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Medikamente als auch Arzneimittel, die rezeptfrei in der Apotheke erworben wurden (Selbstmedikation).
    Zusätzlich sind Arzneimittel aufgeführt, die aktuell nicht mehr angewendet werden, die jedoch für die Überprüfung der Sicherheit der Arzneimitteltherapie durch den Arzt, Apotheker oder Zahnarzt relevant sein können
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