Neue TI-Finanzierung seit 1. Juli 2023 (Stand 27.02.2024)

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Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) hat der Gesetzgeber entschieden, die Finanzierung der TI-Ausstattung für Praxen neu zu gestalten.
Seit 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale, abhängig von Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs.
Das BMG hat diese Pauschalen per Rechtsverordnung festgelegt.

Zum 1. September 2023 hat das BMG eine neue Fassung der Rechtsverordnung erarbeitet, die den KVen am 5. September zugestellt wurden.

Folgende Pauschalen stehen den Praxen zu:

TI-Pauschale 1

Bedingungen:

  • Noch keine Erstausstattung oder Anschluss an die TI vor dem 1. Januar 2021
  • Konnektor wurde noch nicht getauscht oder Tausch erfolgte vor dem 1. Januar 2021
  • Alle Anwendungen installiert

Anzahl Ärzte / Psychotherapeuten in der Praxis:

2023
  • Bis zu 3: 237,78 € / Monat
  • 4 bis 6: 282,78 € / Monat
  • 7 bis 9: 323,90 € / Monat
  • Mehr als 9: 323,90 € plus 28,60 € / Monat für jeweils bis zu drei weitere Ärzte*

*Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten / Psychotherapeuten erhält eine TI-Pauschale von 352,50 € / Monat, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 381,10 € / Monat usw. 

2024
  • Bis zu 3: 246,93 € / Monat
  • 4 bis 6: 293,67 € / Monat
  • 7 bis 9: 336,37 € / Monat
  • Mehr als 9: 336,37 € plus 29,70 € / Monat für jeweils bis zu drei weitere Ärzte*

*Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten / Psychotherapeuten erhält eine TI-Pauschale von 366,07 € / Monat, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 395,77 € / Monat usw. 


TI-Pauschale 2

Bedingungen:

  • Erstausstattung erfolgte nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Juli 2023
  • Alle Anwendungen installiert
  • Die Pauschale wird für 30 Monate nach der Erstausstattung reduziert – ab dem 31. Monat erhalten Praxen die TI-Pauschale 1

Anzahl Ärzte / Psychotherapeuten in der Praxis:

2023
  • Bis zu 3: 131,47 € / Monat
  • 4 bis 6: 143,29 € / Monat
  • 7 bis 9: 151,04 € / Monat
  • Mehr als 9: 151,04 € plus 14,30 € / Monat für jeweils bis zu drei weitere Ärzte*

*Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten / Psychotherapeuten erhält eine TI-Pauschale von 165,34 € / Monat, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 179,64 € / Monat usw. 

2024
  • Bis zu 3: 136,74 € / Monat
  • 4 bis 6: 148,81 € / Monat
  • 7 bis 9: 156,85 € / Monat
  • Mehr als 9: 156,85 € plus 14,85 € / Monat für jeweils bis zu drei weitere Ärzte*

*Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten / Psychotherapeuten erhält eine TI-Pauschale von 171,70 € / Monat, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 186,55 € / Monat usw. 


TI-Pauschale 3

Bedingungen:

  • Konnektor wurde nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Juli 2023 getauscht, bzw. Konnektortauschpauschale für Zertifikatsablauf bis 31. Dezember 2023 wurde ausgezahlt
  • Alle Anwendungen installiert
  • Die Pauschale wird für 30 Monate nach dem Konnektortausch, bzw. Zertifikatsablauf reduziert – ab dem 31. Monat erhalten Praxen die TI-Pauschale 1

Anzahl Ärzte / Psychotherapeuten in der Praxis:

2023
  • Bis zu 3: 199,45 € / Monat
  • 4 bis 6: 242,78 € / Monat
  • 7 bis 9: 282,23 € / Monat
  • Mehr als 9: 282,23 € plus 28,60 € / Monat für jeweils bis zu drei weitere Ärzte*

*Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten / Psychotherapeuten erhält eine TI-Pauschale von 310,83 € / Monat, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 339,43 € / Monat usw. 

2024
  • Bis zu 3: 207,13 € / Monat
  • 4 bis 6: 252,13 € / Monat
  • 7 bis 9: 293,10 € / Monat
  • Mehr als 9: 293,10 € plus 29,70 € / Monat für jeweils bis zu drei weitere Ärzte*

*Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten / Psychotherapeuten erhält eine TI-Pauschale von 322,80 € / Monat, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 352,50 € / Monat usw. 


Kürzung der Pauschale:
Fehlt der Nachweis für eine der Anwendungen oder Dienste wird die monatliche TI-Pauschale um jeweils 50 Prozent reduziert. Fehlen mehrere Anwendungen, wird keine TI-Pauschale gezahlt.

Laut § 4 der „Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI)“ Abs. 6 erfolgt für Praxen, die im Zusammenhang mit der Umstellung auf die TI-Pauschale einen Wechsel ihres PVS-Anbieters eingeleitet haben, keine Kürzung der Pauschalen bis Ende des 1. Quartals 2024.
Bitte informieren Sie in diesem Fall die KV, um eine Kürzung zu vermeiden.

Voraussetzung: Notwendige Anwendungen, Komponenten und Dienste

Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist laut BMG-Verordnung der Nachweis durch die Praxis, dass sie die folgenden Anwendungen in der jeweils aktuellen Version unterstützt:

  • Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • elektronische Patientenakte (ePA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM, inkl. KIM-Adresse)
  • seit dem 1. Oktober 2023: elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
  • ab dem 1. März 2024: elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
  • seit dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen (eRezept)

Zum Vorliegen einer aktuellen Version ist es ausreichend, wenn die aktuelle Version nach Bereitstellung durch den Software-Anbieter eingespielt wird.

Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist laut BMG-Verordnung außerdem die Ausstattung mit den folgenden Komponenten und Diensten:

  • Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
  • eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
  • elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) oder eID für Ärzte mit gematik-Zulassung
  • SMC-B (Praxisausweis) oder SM-B oder eID für Vertragsarztarztpraxen mit gematik-Zulassung

Für psychotherapeutische Praxen können die Voraussetzungen für den Erhalt der TI-Pauschale laut BMG-Verordnung durch die jeweilige KV angepasst werden, da sie einige Anwendungen im Regelfall nicht nutzen können (z. B. eAU, eRezept).
Daher sind von diesen Praxen folgende Anwendungen nachzuweisen:

  • elektronische Patientenakte (ePA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM, inkl. KIM-Adresse)
  • ab dem 1. März 2024 elektronischer Arztbrief (eArztbrief)

Nachweis der TI-Anwendungen gegenüber der KV

Der Nachweis der TI-Anwendungen für das jeweilige Quartal erfolgt über die entsprechenden Feldkennungen (Bsp. 0225 ff) Ihrer Abrechnungsdateien und wird für die Berechnung der TI-Pauschale herangezogen. Diese Feldkennungen werden automatisch vom Praxisverwaltungssystem gefüllt.

Bitte überprüfen Sie die Korrektheit dieser Angaben durch frühzeitige Abgabe einer Probeabrechnung. Sollten erforderliche Angaben fehlen, wenden Sie sich bitte an Ihren PVS-Betreuer.

Über die Rückmeldungen im KV Online Portal sollten folgende Angaben im Container-Abschluss (siehe Beispielbild) ausgewiesen werden:

Beispielansicht des KBV-Prüfmoduls ab 4/2023
Bitte beachten Sie, dass im Zusammenhang mit den Anforderungen der TI, die Bundesregierung weiterführende Gesetze erlassen hat
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