Impfvereinbarungen

Die Impfvereinbarungen mit den Krankenkassenverbänden regeln die Vergütung der Impfleistungen, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) gezahlt werden.

Für Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Schutzimpfungen gilt die Richtlinie über Schutzimpfungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut.

Bezug von Impfstoffen im Saarland

Außer COVID-19-Impfstoff  –> Bezug derzeit noch über den Bund

Bestellung COVID-19-Impfstoffe auf Muster 16:
Arztpraxen bestellen den Impfstoff auf dem Rezept-Formular (Muster 16). Sie geben darauf den Impfstoffnamen und die Anzahl der Dosen an. Zudem fügen sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 ein. 

Die in der Anlage zur Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Impfstoffen (s. Dokumente) aufgenommenen Impfungen können über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Der Bezug von Impfstoffen erfolgt ohne Namensnennung des Patienten auf Muster 16, das im Personalienfeld mit der Kennzeichnung „Impfstoffe“ zu versehen ist; dabei ist das Statusfeld „8“ und „9“ einzudrucken bzw. anzukreuzen, die AOK Rheinland-Pfalz / Saarland – Die Gesundheitskasse ist als Kostenträger anzugeben. Nach Möglichkeit sollten kostengünstigere Mehrdosenverpackungen bezogen werden.

COVID-19-Impfung:

Mit Wirkung zum 08.04.2023 ist die COVID-19-Impfung Bestandteil der saarländischen Impfvereinbarungen.

Abrechnung und Dokumentation:

KBV: Abrechnung und Dokumentation

Hinweise zur Impfstoffbestellung:

Der wöchentliche Bestellprozess für den Impfstoff bleibt vorerst unverändert, ebenso die Anlieferung.:

KBV: Hinweise zur Impfstoffbestellung

Bestellung auf Formular 16:

Arztpraxen bestellen den Impfstoff auf dem Rezept-Formular (Muster 16). Sie geben darauf den Impfstoffnamen und die Anzahl der Dosen an. Zudem fügen sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 ein. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird.

Bei COVID-19-Schutzimpfungen besteht kein Regressrisiko, wenn nicht der gesamte Impfstoff aus Mehrdosenbehältnissen verimpft werden kann. Das hat das Bundesgesundheitsministerium auf Nachfrage der KBV mitgeteilt.

Anspruch:

Auf welche Impfungen/Impfstoffe gesetzlich Krankenversicherte Anspruch haben, ist in der Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt.

Impfzubehör:

Das Impfzubehör wird nicht mehr in entsprechender Anzahl mitgeliefert, stattdessen bestellen Praxen es über ihre Apotheke. Die Kosten für Einmalkanülen/-spritzen sind von den Arztpraxen zu tragen (Allgemeine Praxiskosten). Die ggf. erforderliche Kochsalzlösung können Sie über den SSB verordnen und beziehen.

KBV: COVID-19-Schutzimpfung – Übersicht Impfzubehör

Pneumokokken-Impfstoff 

Impfung gegen Meningokokken A, C, W, Y für Kinder und Jugendliche

Die Ständige Impfkommission empfiehlt eine Standardimpfung mit einem quadrivalenten Konjugatimpfstoff gegen Meningokokken der Serogruppen A, C, W und Y (MenACWY) für alle Jugendlichen im Alter von 12 bis 14 Jahren (s. Epidemiologischen Bulletin Nummer 44/2025). Ein Nachholen der Impfung ist bis zu einem Alter von 24 Jahren möglich.

Die Schutzimpfungs-Richtlinie hat diese Empfehlung übernommen. Damit besteht ein entsprechender Anspruch für die berechtigten Kinder und Jugendlichen – die Gesetzliche Krankenversicherung ist leistungspflichtig. Die Impfung wurde mit Datum des Inkrafttretens (18.02.2026) des G-BA Beschlusses (s. https://www.g-ba.de/beschluesse/7597/) in die regionalen Impfvereinbarungen aufgenommen und kann über die GOP 89140 abgerechnet werden. Die neue Impfung wird je nach Kassenart wie folgt vergütet:

 AOKSVLFGIKKBKKEKKNAPPSCHAFT
Meningokokken A, C, W, Y (Standardimpfung)8,86 €10,50 €9,50 €9,06 €8,86 €8,86 €

Der Impfstoff ist über den Sprechstundenbedarf zu beziehen.

Die bisherige Standardimpfung gegen Meningokokken C (GOP 89114) entfällt.

Herpes-Zoster-Impfung ab 18 Jahren

Die von der Ständigen Impfkommission empfohlene Indikationsimpfung (s. Epidemiologischen Bulletin Nummer 45/2025) gegen Herpes Zoster (Gürtelrose) ist ab dem 13. Februar 2026 für alle gesetzlich Versicherten ab 18 Jahren zulasten der saarländischen Krankenkassen abrechnungsfähig. Zuvor galt die Impfempfehlung für Risikopatienten ab 50 Jahren. Für den vollen Schutz werden zwei Dosen empfohlen. Geben Sie bei der Abrechnung für die erste Dosis die GOP 89129 A an und für die zweite Dosis die GOP 89129 B. Die Impfung wird je nach Kassenart wie folgt vergütet:

 AOKSVLFGIKKBKKEKKNAPPSCHAFT
Herpes zoster
– Indikationsimpfung bei Personen ab dem Alter

von 18 Jahren
9,25 €10,50 €10,21 €9,50 €9,25 €9,25 €

Die Standardimpfung für Personen ab 60 Jahren (GOP 89128 A/B) gilt unverändert.

Der Impfstoff ist über den Sprechstundenbedarf zu beziehen.

Berufsbedingte Impfungen:

Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig davon, ob die Versicherten auch entsprechende Ansprüche gegenüber anderen Kostenträgern, beispielsweise dem Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos, haben. 

Berufsbedingte Reiseimpfungen:

Wenn ein erhöhtes Gesundheitsrisiko durch einen Auslandsaufenthalt indiziert ist, und der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist, haben Versicherte Anspruch auf berufsbedingte Reiseschutzimpfungen.

Abgerechnet werden die berufsbedingten bzw. Reiseimpfungen nach § 11 Abs. 3 SI-RL mit folgenden Buchstaben, die der Abrechnungsnummer zugefügt werden: V (bzw. Y) – erste Dosis eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie / W – letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung / X- Auffrischungsimpfung

Alle Verträge mit den Krankenkassen finden Sie unter den „Downloads“.

Stand 24/03/2026