Gemäß der aktuell gültigen Sprechstundenbedarfsvereinbarung gelten als Sprechstundenbedarf nur solche Arzneimittel, Verbandmittel, Materialien,
Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die ihrer Art nach bei mehr als einem Versicherten
Verwendung finden oder bei Notfällen sowie im Zusammenhang mit einem ärztlichen
Eingriff bei mehr als einem Kranken zur Verfügung stehen müssen, soweit sie nicht mit
der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten sind und soweit deren Kosten nicht zu
den allgemeinen Praxiskosten gehören. Mittel, die für Vorsorgeuntersuchungen benötigt
werden, sind mit den Gebühren nach dem EBM abgegolten und stellen daher keinen
Sprechstundenbedarf dar.
Im Vergleich zu den vor dem 01.05.2019 gültigen Wirkstoff- und Materialliste handelt sich
bei der neuen Anlage zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung um keine Positivliste. Vielmehr
werden hier auch Arzneimittel/-gruppen und Instrumente/Materialien gelistet, die
grundsätzlich nicht oder nur bei bestimmten Indikationen/ Anwendungsgebieten über
Sprechstundenbedarf bezogen werden dürfen. Die kann zukünftig helfen, sachlich-rechnerische Berichtigungen Sprechstundenbedarf zu vermeiden und gibt einen Hinweis
darauf wie diese Artikel alternativ bezogen werden können.
Die Anlage ist in Arzneimittelgruppen unterteilt, einzelne Wirkstoffe sind nur noch
beispielhaft genannt, dies ermöglicht die Zuordnung weiterer Wirkstoffe. Die Auflistung der
zu beziehenden Mittel und Materialien ist detaillierter und untergliedert sich in folgende
Gruppen: Arzneimittel, Desinfektionsmittel, Diagnostika, Einmalbedarf zur
Infusion/Injektion/Entnahme, Gefäße, Implantate, Urologischer Bedarf, Verband- und OP
Material, Instrumente/Geräte/Zubehör und Sonstigem.
Alle Informationen rund um das Thema Sprechstundenbedarf finden Sie in unserer FAQ-Liste und unter “Links und Verweise”.