Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte am 18. Juni 2025 eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) bezüglich der Einführung der Lungenkrebs-früherkennung mittels Niedrigdosis-Computertomographie bei Rauchern beschlossen.
Mit Wirkung zum 1. April 2026 werden folgende Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM aufgenommen:
GOP 01871 – Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungsrichtlinie (746 Punkte)
- einmal im Krankheitsfall
- Bei unauffälligem Befund erst nach 12 Monaten erneut berechnungsfähig
01872 – Niedrigdosis-Computertomographie zur Befundkontrolle im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (586 Punkte)
- einmal im Behandlungsfall
- Nur abrechnungsfähig, wenn gemäß GOP 01871 der Kontrollintervall von weniger als 12 Monate festgelegt wurde, da der Befund kontroll- oder abklärungsbedürftig ist
01875 – Erstellung eines Berichts gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (39 Punkte)
- einmal im Krankheitsfall
01876 – Erstberatung zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (87 Punkte)
- je vollendete 5 Minuten berechnungsfähig, höchstens 3-mal in der Sitzung
- einmalig je Versicherter berechnungsfähig
- Nur bei Versicherten zwischen 50 und 75 Jahren berechnungsfähig gemäß § 38 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
01878 – Veranlassung der konsiliarischen Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (94 Punkte)
- höchstens 3-mal im Krankheitsfall
- im Zusammenhang mit der GOP 01871 nur einmal im KHF berechnungsfähig
- im Zusammenhang mit der GOP 01872 nur zweimal im KHF berechnungsfähig
01879 – Konsiliarische Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschitt D. III. der Krebsfrüherkennungsrichtlinie (389 Punkte)
- je Konsiliarauftrag
01880 – Beratung des Versicherten bei abklärungsbedürftigem Befund im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (82 Punkte)
- einmal im Behandlungsfall
- Auch bei telefonischer Beratung und in einer Videosprechstunde berechnungsfähig
- Maximal 14 Tage nach Durchführung der GOP 01871 oder 01872 berechnungsfähig
01881 – Teilnahme an einer Konsensuskonferenz im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (109 Punkte)
- Auch als Videofallbesprechung berechnungsfähig
Die Vergütung der Leistungen zur Früherkennung von Lungenkrebs nach den GOP 01871, 01875 und 01876 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen. Die Vergütung der GOP 01872, 01878 bis 01881 erfolgt zunächst außerhalb der MGV. Bis Ende März 2031 prüft der BA, ob die Leistungen in die MGV empfohlen werden kann.
Die GOP 01875 und 01876 können nur von Fachärzten für Allgemeinmedizin, Fachärzten für Innere und Allgemeinmedizin und Fachärzten für Innere Medizin berechnet werden. Die Gebührenordnungspositionen 01871, 01872 und 01878 bis 01881 können nur von Fachärzten für Radiologie berechnet werden.
Die genannten Ziffern sind nur dann berechnungsfähig, wenn alle in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen und in der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind und – mit Ausnahme der Gebührenordnungspositionen 01875 und 01876 – eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V für die Berechnung der jeweiligen Gebührenordnungspositionen vorliegt.
Weitere Informationen finden Sie im Beschluss und auf der Homepage der KBV:
