Diese Vereinbarung über besondere Maßnahmen fördert eine sozialpsychiatrische Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren. Die seit dem 01.07.2024 gültige Vereinbarung sieht eine interdisziplinäre Zusammenarbeit von niedergelassenen Kinder- und Jugendpsychiatern, sowie Kinderärzten, Nervenärzten und Psychiatern mit mindestens zweijähriger Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie und komplementären Berufen, wie Heilpädagogen und Sozialarbeitern, vor. Dabei besteht eine Obergrenze von 400 Patienten pro Praxis in einem Quartal, die aber auch Ausnahmen zulässt, wenn die Versorgung in der Region nicht sichergestellt wäre.
Im Bereich „Dokumente“ finden Sie die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung.
Die Kostenpauschale der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (SPV) wurde bereits zum 1. Juli 2024 einmalig um die kumulierte Veränderung des Orientierungswertes der Jahre 2019 bis 2024 in Höhe von insgesamt 10,27 Prozent erhöht. In diesem Zusammenhang wurde auch vereinbart, dass für die Jahre 2025, 2026 und 2027 eine automatische Anpassung der Bewertung der SPV-Pauschale um die jeweilige Weiterentwicklung des Orientierungswertes erfolgen soll.
Nachdem die Verhandlungen zum Orientierungswert des Jahres 2026 abgeschlossen wurden, haben die KBV und der GKV-Spitzenverband nun eine Änderungsvereinbarung zur Anlage 11 BMV-Ä geschlossen und die Kostenpauschale 88895 zum 1. Januar 2026 um 2,8 Prozent angehoben. In der regionalen Umsetzungsvereinbarung werden die Anpassungen zur Vergütung (+2,8 Prozent) übernommen.
Nachdem die Verhandlungen zum Orientierungswert des Jahres 2026 abgeschlossen wurden, haben die KBV und der GKV-Spitzenverband nun eine Änderungsvereinbarung zur Anlage 11 BMV-Ä geschlossen und die Kostenpauschale 88895 zum 1. Januar 2026 um 2,8 Prozent angehoben. In der regionalen Umsetzungsvereinbarung werden die Anpassungen zur Vergütung (+2,8 Prozent) übernommen.