Die Gebührenordnung für Ärzte in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-GOÄ) und das Gebührenverzeichnis Psychotherapeuten werden angepasst. Das hat die Ständige Gebührenkommission nach Paragraf 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger am 23. April beschlossen. Die nachfolgend aufgeführten Änderungen sind am 1. Juli 2025 in Kraft getreten.
Anpassungen der UV-GOÄ
Anhebung der Gebühren um 4,41 Prozent
Die Gebühren der UV-GOÄ (Anlage 1 zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) sind zum 1. Juli 2025 um 4,41 Prozent erhöht worden.
Neue Nummer 17b UV-GOÄ für Fortschreibung des Reha- und Teilhabeplanes
Die Fortschreibung des Reha- und Teilhabeplanes nach Nummer 17 UV-GOÄ wird künf-tig nach der neuen Nummer 17b UV-GOÄ in Höhe von 67,90 Euro vergütet
Neue Nummern 3318 und 3319 UV-GOÄ für Abnahme orthopädischer Schuhe und Prothesen
Für die Abnahme orthopädischer Schuhe und Prothesen sind in der UV-GOÄ für die Ab-rechnung dieser Leistungen zwei neue Gebühren vereinbart worden. Diese Leistungen werden mit 37,78 Euro vergütet. Die Dokumentation erfolgt auf der Rechnung, eine gesonderte Berichtspflicht ist nicht erforderlich.
Anhebung der Gebühren für schmerztherapeutische Leistungen nach Nummer 6000 und 6001 UV-GOÄ
Die zum 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Beschlüsse über die neuen schmerztherapeuti-schen Gebührenpositionen in der UV-GOÄ basierten auf einer Kalkulation auf der Grund-lage von Vergütungen nach dem EBM aus dem Jahr 2022 und einem Zuschlag. Aller-dings wurde mittlerweile der EBM für diesen Bereich seit 2023 mehrfach erhöht, so dass die Vergütung nach den Nummern 6000 und 6001 UV-GOÄ auch entsprechend er-höht werden soll. Zudem entfällt die jährliche Genehmigungspflicht.
- Die Gebühren der Nummer 6000 UV-GOÄ werden wie folgt angehoben:
- Allgemeine Heilbehandlung: 167,38 Euro
- Besondere Heilbehandlung: 167,38 Euro
- Die Gebühren der Nummer 6001 UV-GOÄ werden wie folgt angehoben:
- Allgemeine Heilbehandlung: 22,93 Euro
- Besondere Heilbehandlung: 22,93 Euro
Anpassungen des Gebührenverzeichnisses Psychotherapeutenverfahren
Anhebung der Gebühren um 4,41 Prozent
Die Gebühren des Gebührenverzeichnisses Psychotherapeutenverfahren (Anlage 2 zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) sind zum 1. Juli 2025 um 4,41 Prozent erhöht worden.
Gruppentherapie: Anpassungen bei der Leistung nach Nummer P 31
Zur Steigerung und Sicherung der Behandlungsqualität bei Gruppentherapie ist eine Erhöhung des Abrechnungsanteils von 50 Prozent auf 75 Prozent je Teilnehmer bezogen auf die Gebühr P 28 vorgesehen. Die Abrechnung setzt die Fachliche Befähigung für Gruppenpsychotherapie nach der Psychotherapie Vereinbarung (Anlage 1 BMV-Ä) vo-raus und ist auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers nachzuweisen. Für Psycho-therapeutinnen und Psychotherapeuten, die zum 1. Juli 2025 am Psychotherapeutenver-fahren der gesetzlichen Unfallversicherung teilnehmen, ist eine Übergangszeit für den Nachweis für ein Jahr nach Anforderung vorgesehen.
Außerdem: Änderung der Formtexte A4200, A4500, A4510 und A4520
Hintergrund der geänderten Formtexte ist, dass die Unfallversicherungsträger den ge-setzlichen Auftrag haben, sich um die Prävention von Arbeitsunfallverletzungen zu kümmern und dies nun auch im Bereich der Tertiär-Prävention/Individualprävention umgesetzt wird.
Die neuen Formtexte, die ab 1. Juli 2025 gelten, können auf der Internetseite der Deut-schen Gesetzlichen Unfallversicherung abgerufen werden. Der dazugehörige Link lautet: www.dguv.de/formtexte/aerzte/index.jsp.
Die Bekanntmachung zu diesen Beschlüssen liegt als Anlage diesem Rundschreiben bei und ist auch auf der Internetseite der KBV unter nachstehendem Link veröffentlicht: https://www.kbv.de/infothek/rechtsquellen/bekanntmachungen.
Die aktuelle UV-GOÄ ist ebenfalls auf der Internetseite der KBV unter folgendem Link zu finden: www.kbv.de/html/uv.php.