eVDGA – elektronische Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen

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Das Bundesgesundheitsministerium hat der KBV mitgeteilt (PraxisInfo vom 12.03.2026), dass die Praxen digitale Gesundheitsanwendungen vorerst freiwillig elektronisch verordnen können, sofern das Praxisverwaltungssystem dies unterstützt. Ein verpflichtendes Datum gibt es noch nicht.

Allgemein

Genau wie Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel können auch digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) von Ärzten und Psychotherapeuten verordnet werden.
Die verordneten Anwendungen müssen dafür im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sein. Wie bei allen Verordnungen ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.

Was sind DiGA?

DiGA sind Apps, die Versicherte mit ihrem Smartphone, Tablet beziehungsweise als webbasierte Anwendung am Computer oder Laptop nutzen können. Es handelt sich dabei um Medizinprodukte niedriger und höherer Risikoklassen, die dazu bestimmt sind, Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern. Auch bei Verletzungen oder einer Behinderung können DiGA eingesetzt werden.
Ein Beispiel: Für die Volkskrankheit „Rücken“ gibt es DiGA mit Übungsanleitungen und Verhaltenstipps.

Mit der Verordnungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen wurde ein zentrales Vorhaben aus dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) umgesetzt. Damit eine digitale Gesundheitsanwendung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden kann, prüft das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), ob eine App die vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich Funktionstauglichkeit, Datenschutz und Sicherheit sowie Qualität erfüllt. Außerdem muss der Hersteller belegen, dass die Anwendung einen positiven Versorgungseffekt verspricht. Nach positiver Prüfung werden die DiGA im DiGA-Verzeichnis des BfArM gelistet. Die Listung erfolgt dauerhaft oder vorläufig, sofern der positive Versorgungseffekt in einer Erprobungsphase erst noch nachgewiesen werden muss.

Verordnung

  1. Die Verordnung erfolgt über das von der KBV zertifizierte Praxisverwaltungssystem (PVS)

    Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren PVS-Anbieter.
    Das Verzeichnis zugelassener Anwendungen findet sich auf der Seite des BfArM.

    Unter „Weitere Informationen zur DiGA“ und „Informationen für Fachkreise“ sind Details wie z. B. die PZN ersichtlich.

    In der digitalen Verordnung werden die gleichen Informationen eingegeben wie bei einer Formularverordnung (z. B. Versichertenname und die zu verordnende DiGA).
  1. Das PVS überträgt die Verordnung an den eRezept-Fachdienst und bestätigt die Übermittlung.
  1. Es wird ein Patientenausdruck generiert. Den Ausdruck benötigen vor allem Patienten ohne eRezept-App der gematik oder ihrer Krankenkasse, damit sie die Verordnung einlösen können.
  1. App-Nutzer können die Verordnung digital einlösen und erhalten den Freischaltcode für die DiGA von ihrer Krankenkasse.
    Nutzen Versicherte ihren Ausdruck, müssen sie sich bei ihrer Krankenkasse informieren, wie sie den Ausdruck einreichen können (Filiale, postalisch, Service-App).

Verordnungsformular (Muster 16)

Als Alternative kann das bisherige Verordnungsformular (Muster 16) genutzt werden, um eine DiGA zu verordnen.

Das kann der Fall sein bei:

  • Ausfall der Telematikinfrastruktur
  • Verordnungen bei Haus- und Heimbesuchen
  • wenn die Versichertennummer im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ärzte nicht bekannt ist

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