Früherkennungsuntersuchungen (U10, U11, J2)

Die Kassenärztliche Vereinigung Saarland hat mit der TK und der  Knappschaft Vereinbarungen über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin abgeschlossen. Diese umfassen die Leistungen der U10 (7 bis 8 Jahre), U11 (9 bis 10 Jahre) und J2 (16 bis 17 Jahre).

Im Rahmen des Vertrages sind die Leistungen im „Gesundheits-Checkheft für Kinder und Jugendliche (grüne Checkheft)“ zu dokumentieren. Für das Gesundheits-Checkheft bestehen folgende Bezugsmöglichkeiten:

  1. Kostenfreier PDF-Download auf der Plattform „PädInform“ für Kinder- und Jugendärzte
  2. Kostenfreier Bezug bei der bvkj.Service-GmbH unter bvkjservicegmbh@uminfo.de als PDF für Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte
  3. Bezug von 100 Heften über den Bestellschein der bvkj.Service-GmbH bei der bvkj.Service-GmbH gegen eine Versandkostenpauschale von 20,00 Euro für Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte
  4. Hausärzte können 10 Hefte bei der bvkj.Service-GmbH bestellen, wenn sie einen frankierten, adressierten DIN A4 oder DIN C4-Rückumschlag beifügen.

Für alle drei Verträge gilt, dass die bvkj.Service-GmbH (= Servicegesellschaft des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte) Verwaltungskosten in Höhe 1,7 Prozent der für die U10/U11/J2 abgerechneten Honorare erhält. Dies bedeutet konkret, dass die KVS je Abrechnungsposition aus den Verträgen einen Betrag von 0,85 Euro bis 0,99 Euro einbehalten und an die bvkj.Service-GmbH abführen wird. Der auf die KVS entfallende Verwaltungskostenanteil bleibt hiervon unberührt.

PaedCheck-Vertrag mit der BARMER

Zwischen der Barmer und der bvkj.Service GmbH besteht eine Vereinbarung über die hausarztzentrierte pädiatrische Versorgung. Diese Vereinbarung hat zur Folge, dass für die teilnehmenden Versicherten insbesondere die Kinderfrüherkennungs- und Jugendgesundheitsuntersuchung nicht mehr über die KVS abgerechnet werden. Der Selektivvertrag der Barmer enthält aber nicht die im EBM definierten Zuschläge im Zusammenhang mit Kinderfrüherkennungsuntersuchungen. Wenn nun diese Kinderfrüherkennungsuntersuchungen über den Selektivvertrag abgerechnet werden, können Zuschläge gemäß EBM nicht isoliert über die KVS abgerechnet werden. Daher hat die KVS folgende Regelungen getroffen:

  1. Die Besuchsleistung im Rahmen einer Kinderfrüherkennungsuntersuchung U1 bzw. U2 (Nr. 01721 EBM) wird mit der Ziffer 98020 abgerechnet.
  2. Der Zuschlag für die Erbringung des Inhalts der Nr. 04351 und/oder Nr. 04353 EBM bei pathologischem Ergebnis einer Kinderfrüherkennungs- bzw. Jugendgesundheits-untersuchung (Nr. 04354 EBM) wird mit der Ziffer 98022 abgerechnet.

Die Bewertung der Ziffern sowie deren Finanzierung (außerhalb bzw. innerhalb der MGV) bleiben hierdurch unverändert. Soweit Versicherte der Barmer nicht am Selektivvertrag teilnehmen, erfolgt die Abrechnung der Kinderfrüherkennungs- bzw. Jugendgesundheitsuntersuchungen sowie der entsprechenden Zuschläge unverändert mittels der EBM-Ziffern über die KVS.