Zertifizierung der IT-Dienstleister (nach § 75b Absatz 5 SGB V)

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Nach § 75b Absatz 5 SGB V sind die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen verpflichtet Anbieter auf deren Antrag zu zertifizieren, wenn diese über die notwendige Eignung verfügen, um die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer bei der Umsetzung der Richtlinie sowie deren Anpassungen zu unterstützen.

Darüber hinaus müssen nach § 291b Absatz 6a SGB V Dienstleister, die mit der Herstellung und der Wartung des Anschlusses von IT-Systemen der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur (TI), beauftragt werden, über die notwendige Fachkunde verfügen, um Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse der Leistungserbringer in Bezug auf Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit zu vermeiden und besondere Sorgfalt bei der Herstellung und Wartung des Anschlusses an die TI walten zu lassen.

Die Erfüllung dieser Anforderungen muss den Leistungserbringern auf Verlangen nachgewiesen werden. Dabei kann nach der Gesetzesbegründung die Zertifizierung als Nachweis genutzt werden.

Die Richtlinie Zertifizierung nach § 75b Absatz 5 SGB V finden Sie unter Verweise und Links.

Sie beschreibt die Rahmenbedingungen für dieses Zertifizierungsverfahren.

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