Erneuerung der Anlage zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung gültig ab dem 01.02.2022

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Am 01.05.2019 ist die neue Anlage zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung in Kraft getreten. Da es hier auf Grund der Formulierung an mancher Stelle zu vermehrten Rückfragen bezüglich der Verordnungsfähigkeit gekommen ist, haben wir diese noch einmal eingehend geprüft. Gemeinsam mit der AOK Rheinland-Pfalz Saarland, welche stellvertretend für alle Kassen im Saarland den Sprechstundenbedarf regelt, haben wir die Anlage erneut überarbeitet und entsprechend angepasst. Im Folgenden möchten wir sie über die Änderungen welche ab dem 01.02.2022 in krafttreten informieren.

Antihistaminika

Im Zusammenhang mit der Hyposensibilisierung benötigte orale Antihistaminika können nur in Tropfenform bezogen werden. Hier sollte auf dem Rezept der Hinweis „im Zusammenhang mit Hyposensibilisierung“ angegeben werden. Bei der Verordnung von topischen Antihistaminika, welche nur für pädiatrische Fälle zulässig sind, sollte auf dem Rezept der Hinweis „für pädiatrische Fälle“ angeben werden. So lassen sich unnötige Anträge durch die Kasse vermeiden.

Antikoagulantien

Antikoagulantien können für Akut- / Notfälle, perioperativ und zum Offenhalten von Zugängen, bei Angiographien sowie für die Anwendung im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit dem ärztlichen Eingriff oder zur akuten Intervention in der Praxis gemäß Zulassung bezogen werden. Hierfür wurden die direkten oralen Antikoagulantien Apixaban, Rivaroxaban, Edoxaban und Dabigatran aufgenommen. Alteplase, Tirofiban, Aminomethyl-benzoesäure, und Clopidogrel können nun bei akutem Myokardinfarkt im Rahmen der Zulassung sowie postinterventionell im Rahmen von Kathetereingriffen über den Sprechstundenbedarf bezogen werden.

Kochsalz ophthalmologisch

Ophthalmologische Kochsalzlösungen bei Kataraktoperationen sind seit dem 01.01.2022 über eine Sachkostenpauschale geregelt und können nicht zusätzlich über den Sprechstundenbedarf abgerechnet werden. Für andere Einsatzgebiete sind diese weiterhin bezugsfähig.

Lokalanästhetika

Hier wurde der Hinweis aufgenommen, dass Präparate nur gemäß Zulassung eingesetzt werden dürfen, z.B. zur akuten Schmerzbehandlung oder zur lokalen und regionalen Nervenblockade. Präparate, welche für die Neuraltherapie zugelassen sind, können nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Präparate, welche eine kombinierte Zulassung besitzen, können weiterhin bezogen werden, da die AOK Rheinland-Pfalz/ Saarland hier von einer sachgerechten Anwendung ausgeht.

Watteträger

Watteträger sind oftmals mit der Gebühr für die Leistung abgegolten, zum Beispiel beim gynäkologischen Abstrich. Sollten Watteträger für eine gemäß EBM gesondert berechnungsfähige Anwendung benötigt werden, sollte auf der Verordnung der Verwendungszweck angegeben werden. So lassen sich unnötige Anträge durch die Kasse vermeiden.

Gripper-Nadeln/ Portnadeln

Portnadeln können zukünftig für hämatologische/onkologische Verrichtungen in der Praxis über den Sprechstundenbedarf bezogen werden.

Infusionsbestecke

Standartinfusionsbestecke für hämatologische/onkologische Verrichtungen in der Praxis können zukünftig über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Spezialbestecke (z.B. beschichtet, mit integriertem Spezialfilter, Tropfenzähler oder zur parenteralen Ernährung) sind auch weiterhin nicht zulässig.

Antithrombose Strümpfe

Hier wurde eine Präzisierung der zulässigen Anwendungsgebiete vorgenommen. Antithrombose Strümpfe können für ambulante OPs, bei denen infolge der Thromboserisikoklasse eine entsprechende Kompression notwendig ist oder eine medikamentöse Prophylaxe kontraindiziert ist, bezogen werden.

Fingerlinge

Streichung der Position „Gummi-Fingerlinge zur Untersuchung“. Diese sind Untersuchungshandschuhen gleichzusetzen und gelten als allgemeine Praxiskosten.

Binden und Kompressionsbinden

Aufnahme von Kompressionssystemen als Negativbeispiel. Diese sind fertig gepackte Sets aus unterschiedlichen Kompressionsbinden und Polstermaterialien. Sie sind zugelassen zur Therapie venöser Ulzera, venöser Ödeme und Lymphödeme, die eine starke Kompression erfordern und sind demnach nicht für den Akut/Notfall gedacht. Sie sind auch nicht als wirtschaftliche Großgebinde zu sehen.

Schlauchverbände

Hier haben wir eine Präzisierung der zulässigen Anwendungsgebiete vorgenommen. Schlauchverbände können nur zur Fixierung von Wundauflagen und Polstermaterialien über Sprechstundenbedarf bezogen werden. Eine Verwendung für die CTG Fixierung ist weiterhin unzulässig.

Sollten hierzu im Praxisalltag Fragen aufkommen, können Sie sich gerne telefonisch oder per Kontaktformular an uns wenden:

Telefon: 0681/998370
Kontaktformular: Thema “Verordnungsberatung, Projekte und Beratungskoordination”
Die aktuell gültige Sprechstundenbedarfsvereinbarung, die gültige Anlage sowie weitere Informationen zum Thema Sprechstundenbedarf finden Sie auch auf unserer Internetseite unter Sprechstundenbedarf.
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