Gemäß Einheitlichem Bewertungsmaßstab sind Leistungen nach Kapitel 1, Abschnitt 1.7.4 Mutterschaftsvorsorge, ausschließlich bei Betreuung einer Schwangeren gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während einer Schwangerschaft und nach Entbindung abzurechnen.