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Leistung und Mehrfachabrechnung Mutterschaftsvorsorge

Gemäß Einheitlichem Bewertungsmaßstab sind Leistungen nach Kapitel 1, Abschnitt 1.7.4 Mutterschaftsvorsorge, ausschließlich bei Betreuung einer Schwangeren gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während einer Schwangerschaft und nach Entbindung abzurechnen.

Die Gebührenordnungsposition 01770 kann für die Betreuung einer Schwangeren im Laufe eines Quartals nur von einem Vertragsarzt abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn mehrere Vertragsärzte in die Betreuung der Schwangeren eingebunden sind (z. B. bei Vertretung, im Notfall oder bei Mit- bzw. Weiterbehandlung).