Da es zu diesem Thema noch immer vereinzelt zu Missverständnissen kommt fassen wir die wichtigsten Punkte nachfolgend noch einmal zusammen:
Eine Einweisung darf nur ausgestellt werden, wenn alle ambulanten Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind (vgl. § 1 Abs. 2+3 i.V.m. § 3 der Krankenhauseinweisungs-Richtlinie <https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1406/KE-RL_2017-03-16_iK-2017-06-08.pdf>). Es muss also aus Sicht des Einweisenden eine stationäre Behandlung notwendig sein. Dies erfordert i.d.R. auch, dass eine Einweisung ausgestellt werden muss, bevor eine Behandlung im Krankenhaus stattgefunden hat. Die nachträgliche Ausstellung einer Überweisung für bereits stattgefundene Behandlungen im Krankenhaus ist unzulässig.
Ebenfalls unzulässig ist die Ausstellung einer Einweisung für eine klar erkennbar ambulante Versorgung im Krankenhaus. Will der Patient eine ambulante „Spezialsprechstunde“ im Krankenhaus bei einem nicht zur vertragsärztlichen Versorgung persönlich ermächtigten Arzt in Anspruch nehmen, muss er die Kosten dafür selbst tragen.
Wir bitten daher nochmals in Ihrem eigenen Interesse um Beachtung der entsprechenden Vorschriften. Sollten sich Krankenhäuser an Sie wenden und Sie auffordern bzw. über Ihre Patienten auffordern lassen, nicht zulässige Einweisungen auszustellen, bitten wir um entsprechende Mitteilung.
Aus gegebenem Anlass haben wir zusammen mit dem Winterberg Klinikum ein gemeinsames Merkblatt zum Thema „Einweisung“ erstellt, dass Sie hier herunterladen können.
Die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz hat uns zudem eine Patienteninformation zur Verfügung gestellt, die Sie bei Bedarf auch an Ihre Patienten weitergeben können: “Einweisung oder Überweisung ins Krankenhaus – Was Ihr Arzt darf und was nicht”. Die Datei können Sie auch unter den “Anlagen” herunterladen.