Zweigpraxis

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Der Gesetzgeber hat mit den letzten Gesundheitsreformen neue Möglichkeiten geschaffen, vertragsärztlich oder vertragspsychotherapeutisch tätig zu werden. Durch diese Gestaltungsfreiheit soll eine Qualitätsverbesserung und Kostenreduzierung in der Krankenversorgung erreicht werden. Das Sozialgesetzbuch V  dient hierbei als Grundlage für die unterschiedlichen und innovativen Versorgungsformen. Hier erhalten Sie Informationen zur Zweigpraxis.

Zweigpraxen sind genehmigungspflichtig

Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten können gem. § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV neben ihrem Hauptsitz auch an weiteren Standorten tätig werden, sofern die KV Saarland diese Zweigpraxen zuvor genehmigt hat. Voraussetzung ist, dass sich die Versorgung der Versicherten am Ort der Zweigpraxis verbessert, ohne dass die Versorgung am Ort des Praxishauptsitzes beeinträchtigt wird.

Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie im Downloadbereich.

Voraussetzungen für eine Zweigpraxis

  • qualitative oder quantitative Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis
  • ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes
  • mindestens 20 Sprechstunden pro Woche pro Vertragsarzt am Vertragsarztsitz (bei Teilzulassung mindestens 10 Stunden pro Woche)
  • Tätigkeit am Vertragsarztsitz muss zeitlich insgesamt überwiegen
  • Genehmigung wird durch die KV erteilt
  • Zweigpraxis in den Räumen anderer Praxen ist räumlich abzugrenzen (Praxisschild)
  • Leistungen in der Zweigpraxis sind grundsätzlich persönlich oder durch einen vom Zulassungsausschuss genehmigten Arzt zu erbringen.

Nicht erforderlich ist es, dass Sie die ärztlichen Leistungen an allen Orten, d. h. sowohl in der Zweigpraxis als auch am Vertragssitz, anbieten und erbringen.

Die Genehmigung einer Tätigkeit in einer Zweigpraxis beantragt der einzelne Arzt. Im Falle des Medizinischen Versorgungzentrums (MVZ) beantragt der Ärztliche Leiter die Genehmigung.

Genehmigungspflichtige Leistungen

Standortbezogene Genehmigung qualitätsgesicherte Leistungen, die nur zur Leistungserbringung am Vertragsarztsitz berechtigen, gelten grundsätzlich nicht zugleich auch für die Zweigpraxis. Bitte denken Sie daran, die Genehmigungen gegebenenfalls zusätzlich für den anderen Standort zu beantragen.

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