Unzulässige Honorarrückforderungen

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Die KV Saarland erreichen mitunter Beschwerden niedergelassener Ärzte über direkte Anfragen von Krankenkassen über eventuelle Abrechnungsfehler. Gleichzeitig werden von den Krankenkassen unmittelbar gegenüber den Ärzten konkrete Rückforderungen geltend gemacht.

In diesem Zusammenhang weisen wir nochmals darauf hin, dass die Krankenkassen im Kollektivvertragssystem nicht berechtigt sind, sich mit Fragen angeblich fehlerhafter Abrechnungen unmittelbar an die Vertragsärzte zu wenden.

Dieses Vorgehen ist vielmehr rechtswidrig, da die gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts diesen Weg nicht vorsehen.

Insbesondere wird auf diesem Wege eine Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Rückzahlungsverlangens der Krankenkasse durch die Kassenärztliche Vereinigung umgangen und damit verhindert. Es ist aber nicht selten so, dass die von den Krankenkassen bei uns geltend gemachten Honorarrückforderungen unzulässig (z.B. verfristet) oder unbegründet (z.B. Berichtigung wird doppelt beantragt) sind.

Wir empfehlen daher dringend, Zahlungsaufforderungen von Krankenkassen nicht nachzukommen und bitten Sie, uns diese Fälle zu melden!

Die KV Saarland beabsichtigt, jeden bekannt werdenden Fall zu prüfen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Wir bitten daher darum, Vorfälle dieser Art zu dokumentieren und uns zuzuleiten. Für Rückfragen oder ergänzende Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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