Überwachung nach Entlastungspunktion und Kardioversion- Nachbeobachtung nach Prozeduren außerhalb des Kapitel 31 EBM

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Mit der Ambulantisierung werden immer mehr Prozeduren ambulant durchgeführt, für die im Anschluss eine Nachbeobachtung und Überwachung des Patienten erforderlich ist. Auch für Verfahren außerhalb Kapitel 31 EBM besteht die Möglichkeit der gesonderten Abrechnung. Dafür werden zum 01. Januar 2024 ein neuer Anhang 8 zum EBM und vier neue GOP in den EBM aufgenommen:

GOP 01500 (101 Punkte): Beobachtung eines Patienten in unmittelbarem Anschluss an eine Leistung aus Spalte 1 des Anhangs 8
GOP 01501 (141 Punkte): Beobachtung und Betreuung eines Patienten in unmittelbarem Anschluss an eine Leistung aus Spalte 1 des Anhangs 8
GOP 01502 (70 Punkte, je 30 Minuten): Zuschlag zur GOP 01500 bei Fortsetzung der Beobachtung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung gemäß Anhang 8
GOP 01503 (107 Punkte, je 30 Minuten): Zuschlag zur GOP 01501 bei Fortsetzung der Beobachtung und Betreuung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung und Betreuung gemäß Anhang 8


Zunächst können für die Entlastungspunktion unter Gewinnung von mindestens 250 ml Ascites-Flüssigkeit (GOP 02341) die GOP 01500 und 01502 für die Nachbeobachtung berechnet werden. Für die Nachbeobachtung und Betreuung nach einer Kardioversion (GOP 04421 oder 13552) sind die GOP 01501 und 01503 berechnungsfähig.

Sowohl die GOP 01500 und 01501 als auch die Zuschläge 01502 und 01503 sind 30-Minuten-getaktet. Die GOP 01500 und 01501 sind jeweils 1-mal am Behandlungstag, die GOP 01502 und 01503 sind bis zu 7-mal berechnungsfähig. Der Höchstwert der Gesamtüberwachungszeit beträgt bei der Entlastungspunktion und bei der Kardioversion 4 Stunden.

Die Abrechnung der GOP 01500 und 01502 sowie der GOP 01501 und 01503 erfolgt gemäß der Regelung im Anhang 8 EBM.

Externe elektrische Kardioversion – Aufnahme der GOP 04421 und 13552 in den EBM
Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wurden die Gebührenordnungsposition (GOP) 04421 in den Abschnitt 4.4.1 (GOP der Kinder-Kardiologie) und die GOP 13552 in den Abschnitt 13.3.5 (Kardiologische GOP) für die externe elektrische Kardioversion neu in den EBM aufgenommen.

Die im Zusammenhang mit der externen elektrischen Kardioversion durchgeführte Analgesie und/oder Sedierung kann entweder von dem die Kardioversion vornehmenden Arzt durchgeführt werden oder von einem Facharzt für Anästhesiologie, dieser kann hierfür die GOP 05310 und die GOP 05341 abrechnen.
Für die im Zusammenhang mit der Kardioversion durchgeführte Beobachtung und Betreuung sind die neuen GOP 01501 (Beobachtung und Betreuung eines Patienten im unmittelbaren Anschluss an eine Leistung gemäß Anhang 8) und die GOP 01503 (Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01501 bei Fortsetzung der Beobachtung und Betreuung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung und Betreuung gemäß Anhang 8) des Abschnitts 1.5 EBM berechnungsfähig.

Die Vergütung der Leistungen der Gebührenordnungspositionen 04421 und 13552 sowie der im Zusammenhang mit der Kardioversion durchgeführten Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 05310, 05341, 33022 und 33023 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen. Deshalb sind die im Zusammenhang mit der Kardioversion durchgeführten Leistungen durch den Arzt entsprechend mit dem bundeseinheitlichen Suffix „E“ zu kennzeichnen.

Den Beschluss finden Sie u.a. unter folgendem Link auf der Homepage der KBV: https://www.kbv.de/media/sp/EBM_2024-01-01_BA_693_BeeG_Nachbeobachtung_und_Ueberwachung_au_erhalb_Kapitel_31.pdf

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