Merkblätter:
Die unten in den Downloads bereitgestellten Merkblätter über die “Einzeltherapie Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche” und die Merkblätter “Gruppentherapie Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche” beschreiben den möglichen Ablauf von der Psychotherapeutischen Sprechstunde bis zur Durchführung einer Richtlinientherapie.
Die Merkblätter sind nicht abschließend und sollen eine Hilfestellung und Orientierung sein.
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Allgemeine Informationen zu Beschlüssen des Bewertungsausschusses:
Psychotherapie für Menschen mit geistiger Behinderung
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im vergangenen Jahr die Psychotherapie-Richtlinie angepasst und für Menschen mit einer Intelligenzminderung (ICD-10-GM: F70-F79) höhere Stundenkontingente für eine
ambulante Psychotherapie zum 1. Juli 2019 aufgenommen.
Information zur Abrechnung einer psychotherapeutischen Sprechstunde nach Durchführung probatorischer Sitzungen
Die Durchführung von Leistungen gemäß der Gebührenordnungsposition 35151 (psychotherapeutische Sprechstunde) im Anschluss an probatorische Sitzungen ist aus Sicht der KBV grundsätzlich nicht im Sinne der Psychotherapie-Richtlinie (§ 11 i. V. m. § 12). Jedoch ist diese Konstellation weder im EBM noch in der Psychotherapie-Richtlinie explizit ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist die Abrechnung der psychotherapeutischen Sprechstunde nach Durchführung probatorischer Sitzungen möglich.
Kinder- und Jugendpsychiatrie: Berechnung von Leistungen bei Versicherten jenseits des 21. Lebensjahres
Rückwirkend zum 1. Oktober 2020 erfolgt eine Anpassung in Kapitel 14 EBM „Gebührenordnungspositionen der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie“.
Die Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels sind für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berechnungsfähig. Für Versicherte jenseits des vollendeten 21. Lebensjahres sind die Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels nur bei Fortführung einer bereits aufgenommenen Behandlung unter Angabe einer besonderen Begründung (FK 5009) berechnungsfähig.
Psychiatrische häusliche Krankenpflege: Psychotherapeuten können Verordnungsleistungen ab 1. Januar 2021 abrechnen
Ab 1. Januar 2021 können Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für die Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege (pHKP) die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01422 und 01424 (Erst- und Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege) abrechnen. Zur Umsetzung dieser Anpassung der Häusliche Krankenpflege Richtlinie (HKP-RL) hat der Bewertungsausschuss mit dem aktuellen Beschluss die GOP 01422 und 01424 in die Nummer 6 der Präambel 23.1 EBM aufgenommen.