Persönliche Kennnummer beim Strahlenschutzregister

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Mit dem neuen Strahlenschutzgesetz ergeben sich wichtige Änderungen in der beruflichen Strahlenschutzüberwachung.

Die Regelungen zur Ermittlung und Aufzeichnung der beruflichen Strahlenexposition sind in den §§ 167 bis 170 des StrlSchG aufgeführt.

Neu ist, dass jede aktuell in der Überwachung befindliche Person (berufliche exponierte Personen und Inhaber von Strahlenpässen) eine eindeutige persönliche Kennnummer – die Strahlenschutzregistriernummer (SSR) – benötigt, die unter anderem aus der Sozialversicherungsnummer generiert wird und ein Leben lang gültig bleibt.

 Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) unter dem Stichwort Strahlenschutzregister (SSR).

Mit Inkrafttreten der neuen Strahlenschutzverordnung vom 31.12.2018 wurde des Weiteren die Organäquivalentdosis für die Augenlinse bei beruflich exponierten Personen auf 20 mSv / Kalenderjahr herabgesetzt.

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