Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie

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Zum 1. Januar 2016 startete mit dem Verfahren PCI das erste sektorenübergreifende Verfahren.

Gemäß der Richtlinie sind alle invasiv tätigen Kardiologinnen und Kardiologen im Rahmen des ersten themenspezifischen sektorenübergreifenden Verfahren “Perkutane Koronarintervention (PCI) und Koronarangiographie” verpflichtet, jede Herzkatheter-Untersuchung und jede perkutane Koronarintervention bei volljährig gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten zu dokumentieren.

Für kollektivvertraglich tätige Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ist die DAS-KV für die Aufgabe der Datenannahme eingerichtet. Die Daten werden dort nach Eingang pseudonymisiert und an die Vertrauensstelle (IQTIG) weitergeleitet. In der Regel erhält die Fachgruppe, die von der Bundesauswertung ausgewerteten Ergebnisberichte (Rückmeldeberichte) über die Datenannahmestelle zum 31. Mai.

Datenlieferfristen allgemein (PCI)

  • Quartal 1:       15. Mai
  • Quartal 2:       15. August
  • Quartal 3:       15. November
  • Quartal 4:       28. Februar des Folgejahres

Datenlieferfrist Patientenbefragung (PPCI)

  • monatlich bis zum 7. Tag

Zwischenberichte

  • Quartal 1:           15. Juni
  • Quartal 1 – 2:    15. September
  • Quartal 1 – 3:    15. Dezember
  • Quartal 1 – 4:    31. Mai

GOP (2023)

  • 34291 EBM Herzkatheteruntersuchung mit Koronarangiographie

Regelungen zur Patientenbefragung (PPCI)

Seit dem 1. Juli 2022 ist die Patientenbefragung ein fester Bestandteil des QS PCI Verfahrens. Die erforderlichen Daten müssen regelmäßig von den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern übermittelt werden. Die monatliche Meldung muss bis zum 7. Tag des Folgemonats nach der Entlassung der Patientin oder des Patienten an die DAS-KV übermittelt sein (DeQs-RL Teil 1 §16 Abs. 1a).

Des Weiteren sind die Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, alle Patientinnen und Patienten mithilfe des Merkblattes über das Verfahren zu informieren.

Besonderheit: Stellungnahmeverfahren Patientenbefragung

Die Versendestelle entschlüsselt und prüft die von der Datenannahmestelle übermittelten Daten. Zur Durchführung der Patientenbefragung wird bei der Versendestelle monatlich eine Zufallsprobe auf Basis der von den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer durchgeführten Indexeingriffe gezogen. Auf das gesamte Erfassungsjahr sind auf jede Ärztin und Arzt mindestens 200 Patienten in der Stichprobe einzubeziehen bzw. für die Befragung auszuwählen. Bei Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer mit bis zu 200 Patientinnen oder Patienten jährlich (geschätzt mithilfe der Qualitätssicherungsdaten des Vorjahres) wird eine Vollerhebung durchgeführt.  Liegen keine Informationen zu einer Ärztin oder einem Arzt vor, so führt die Versendestelle eine Vollerhebung durch und überprüft nach Ablauf von drei Monaten anhand der vorliegenden Fallzahlen, ob eine Stichprobenprüfung angezeigt ist.

Die Zuordnung der relevanten Fragebögen erfolgt direkt nach der Stichprobenziehung. Die Rücksendefrist wird der Patientin oder dem Patienten im Schreiben angegeben (10 Tage nach Versand) und die Patientenbefragung wird im Zeitraum zwischen 2 und 12 Wochen nach erfolgtem Indexeingriff durchgeführt.

Die Verpflichtung zur Erhebung und Übermittlung der Daten zum Zweck der Patientenbefragung und damit die Erprobung (4 ½ Jahre) begann am 1. Juli 2022. Für den Zeitraum der Erprobung werden keine Maßnahmen festgelegt, es sei denn, es werden schwerwiegende Auffälligkeiten bei der Auswertung erkannt, die einen dringenden Handlungsbedarf vorsehen. 

Stellungnahmeverfahren

Die Geschäftsstelle der LAG führt über ein sogenanntes QS-Portal das Stellungnahmeverfahren durch. Unter Beteiligung der Fachkommissionen werden die ihr übermittelten Auswertungen auf Auffälligkeiten ohne Kenntnis der Identität der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers, sofern eine Depseudonymisierung für den Zweck der Prüfung nicht zwingend erforderlich ist, geprüft.

Ergeben diese Auswertungen Auffälligkeiten wird der Ärztin oder dem Arzt über das QS-Portal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Das Verfahren kann mehrstufig sein. Es können Gespräche, aber auch Begehungen durchgeführt werden.

Auf Basis der Ergebnisbewertung beschließt die LAG Saarland über die Notwendigkeit zur Einleitung geeigneter Maßnahmen in Form einer Vereinbarung. Hierfür kommen beispielsweise in Betracht:

Maßnahmenstufe 1:

  • Teilnahme an geeigneten Fortbildungen, Fachgesprächen, Kolloquien
  • Teilnahme am Qualitätszirkel
  • Implementierung von Behandlungspfaden
  • Durchführung von Audits
  • Durchführung von Peer Reviews
  • Implementierung von Handlungsempfehlungen anhand von Leitlinien.

Maßnahmenstufe 2:

  • Korrektur der Vereinbarung
  • Information der für Vergütungsabschläge oder Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit der jeweiligen Leistung zuständigen Stellen mit entsprechenden Empfehlungen.

Bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Auffälligkeiten in denen die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer an einer Qualitätssicherungsmaßnahme nicht oder nicht vollständig teilnimmt, kann die zuständige Stelle von dem vorgesehenen Stufenplan abweichen und unverzüglich Maßnahmen beschließen (DeQs-RL Teil 1 §17 Abs. 5).

Nicht dokumentierte, aber dokumentationspflichtige Datensätze lösen ebenfalls ein Stellungnahmeverfahren aus. In diesem Fall werden die betroffenen Ärztinnen und Ärzte von der Geschäftsstelle schriftlich aufgefordert eine Stellungnahme über das eingerichtete Portal (QS-Portal) einzureichen.

Das Verfahren kann darüber hinaus auch dann durchgeführt werden, wenn eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer auffällig gute Ergebnisse hat oder in Vorjahren wiederholt auffällig war.

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