PCV20-Impfstoff – Bezug über Sprechstundenbedarf möglich-Stand 01/24

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Der Gemeinsame Bundesausschuss informiert über die Anpassung der Schutzimpfungs-Richtlinie:

Zu den weltweit häufigsten bakteriellen Atemwegsinfektionen gehören Pneumokokken-Erkrankungen. Personen ab 60 Jahren sowie Personen mit Vorerkrankungen sind besonders gefährdet. In Deutschland ist seit Anfang 2022 ein 20 Serotypen abdeckender Pneumokokken-Impfstoff (20-valenter Pneumokokken-Konjugatimpfstoff, PCV20) für Personen ab 18 Jahren zugelassen. Nachdem die Ständige Impfkommission (STIKO) Ende September 2023 ihre bisherige Empfehlung zur Pneumokokken-Impfung angepasst hatte, entschied der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), die Änderungen auch in seine Schutzimpfungs-Richtlinie zu übernehmen. Die STIKO hatte den neuen PCV20-Impfstoff gegenüber den bisher empfohlenen Impfstoffen PPSV23 und PCV13 als überlegen bewertet.

Auf eine Impfung mit dem neuen Impfstoff PCV20 haben zukünftig Anspruch:

  • Personen ab 60 Jahren
  • Personen ab 18 Jahren mit Risikofaktoren für schwere Pneumokokken-Erkrankungen
  • Personen ab 18 Jahren mit beruflicher Indikation (Tätigkeiten wie Schweißen und Trennen von Metallen mit einer Belastung durch Metallrauch)

Nachdem der Beschluss nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 13.01.2024 in Kraft getreten ist, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf GKV-Leistung.

Damit ist auch der Bezug des PCV20-Impfstoffes-über den Sprechstundenbedarf/Impfstoff-verordnung möglich.

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