Notfalldienst

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Notfälle sind dringende Behandlungsfälle, die außerhalb der üblichen Praxisöffnungszeiten einer ärztlichen Versorgung bedürfen. Dazu wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigung ein ärztlicher Notfalldienst organisiert.

Organisierter Notfalldienst der niedergelassenen Ärzte und Portalpraxen

Folgende Bereitschaftsdienstzeiten sind durch den organisierten Notfalldienst im Saarland abgedeckt
montags, dienstags und donnerstags: in der Zeit von 18:00 Uhr bis 8:00 Uhr des Folgetages
mittwochs und freitags: in der Zeit von 13:00 Uhr bis 8:00 Uhr des Folgetages

Notfalldienstscheine und Abrechnungspauschalen

Die Notfalldienstpauschalen sind für niedergelassene Ärzte auf Scheinart 41 abzurechnen.
Bei der Abrechnung von Notfalldienstpauschalen ist zu beachten, dass nicht die fachspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen gelten, sondern die hier aufgeführten Notfalldienstpauschalen.

GOP 01212 für den ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt:
Montag, Dienstag, Donnerstag zwischen 18:00 Uhr und 8:00 Uhr des Folgetages
Mittwoch, Freitag zwischen 13:00 Uhr und 8:00 Uhr des Folgetages
(zusätzlich bei HNO-, Kinder- und Augenärzten am Wochenende, Feiertagen, 24.12., 31.12. und an Brückentagen)

Evtl. folgende weitere Konsultationen am gleichen Tag werden dann mit der GOP 01214, 01216, 01218 (Uhrzeit Angabe nicht vergessen!) abgerechnet.

Zusätzlich können Sie ggf. Abklärungspauschalen und/oder Schweregradzuschläge abrechnen. Für die Berechnung dieser Zuschläge (GOP 01224, 01226) muss eine der vorgegebenen gesicherten Diagnosen vorliegen oder eine ausführliche medizinische Begründung erfolgen. (siehe hierzu EBM Präambel 1.2 )

Hausbesuche

Einen Hausbesuch im organisierten Notfalldienst rechnen Sie wie folgt ab: GOP 01418 für den Besuch im organisierten Notdienst. Mitbesuche eines weiteren Kranken in derselben sozialen Gemeinschaft (z. B. Familie, Pflegeheim) müssen über die GOP 01413 EBM abgerechnet werden. (Fachärzte können sich einen Zuschlag über die Ziffer 98110 (EK u. AOK Rheinland-Pfalz/ Saarland) zum Mitbesuch nach GOP 01413 abrechnen).

Zusätzlich wird die Fahrtkostenpauschale (finden Sie in den regionalen Gebührenordnungen) je Uhrzeit und Radius abgerechnet (Radius wird gemessen ab Praxissitz, einfache Wegstrecke, nur einmal auch wenn Mitbesuche stattfinden)

Bitte beachten Sie, dass für die Berechnung der GOP 01212, 01214, 01216, 01218 und 01418 unbedingt die Uhrzeit (FK 5006) der Inanspruchnahme angegeben werden muss.

Zusätzliche Aufwandspauschale bei Diensten unter der Woche

Zusätzlich wird für den Notdienst unter der Woche ein Abrechnungsschein mit dem Pseudopatienten („Notfall Reiner“) mit folgenden vordefinierten Daten in der Abrechnung angelegt:

#  Kassennummer (VKNR):  48103
# IK-Nummer der Krankenkasse: 109319309
#  Bezeichnung der Krankenkasse: AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
#  Name u. Vorname des Patienten: Notfall, Reiner
#  Geburtsdatum des Versicherten: 01.01.2015
# Versichertenstatus (MFR): 1
#  PLZ des Versicherten (Pseudo-PLZ): 99999
#  Geschlecht des Versicherten: männlich
#  Kostenträger-Abrechnungsbereich (KTAB): 0
#  Gebührenordnungsposition: 98700 bzw. 98701
#  Weiterbehandelnder Arzt: Unbekannt
#  Diagnose: Eintragung einer beliebigen Diagnose

Zu Beginn des Dienstes muss jeder stattgefundene Behandlungstag des Notfalldienstes mit der entsprechenden u.s. Gebührenordnungsposition und der Angabe des Dienstdatums auf den „Pseudopatienten“ vermerkt werden.

Für Vertragsärzte (ohne Portalpraxen, Augenärzte, HNO-Ärzte und Kinderärzte) gilt:
GOP 98700 (mit jeweils 300 Euro Vergütung pro Dienst) montags, dienstags und donnerstags
GOP 98701 (mit jeweils 400 Euro Vergütung pro Dienst) mittwochs und freitags

Für Portalpraxen, Augenärzte, HNO-Ärzte und Kinderärzte gilt:
GOP 98700 (mit jeweils 150 Euro Vergütung pro Dienst) montags, dienstags und donnerstags
GOP 98701 (mit jeweils 200 Euro Vergütung pro Dienst) mittwochs und freitags

Für die Honorierung der Aufwandspauschalen muss die Anlage des Pseudopatienten mit den Angaben Ihrer Dienstzeiten verbindlich nach diesem Muster erfolgen. Die Auszahlung der Aufwandspauschale erfolgt mit der Quartalsabrechnung.

Abrechnung der Notdienste in der Bereitschaftsdienstpraxis (BDP)

An den Wochenenden, den gesetzlichen Feiertagen, Brückentagen sowie über Weihnachten und Silvester wird der Notfalldienst von der jeweils zuständigen Bereitschaftsdienstpraxis übernommen.
am Wochenende in der Zeit von: samstags 8:00 Uhr bis montags 8:00 Uhr
an gesetzlichen Feiertagen, Brückentagen sowie am 24. und 31. Dezember in der Zeit von: 8:00 Uhr bis 8:00 Uhr des Folgetages

Notfalldienstscheine und Abrechnungspauschalen bei Diensten in der BDP

Bereitschaftsdienstpraxen rechnen die im Notfalldienst erbrachten Leistungen auf der Scheinart 41 ab.

Bei der Abrechnung von Notfalldienstpauschalen ist zu beachten, dass nicht die fachspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen gelten.

Zu allen Notfalldienstzeiten ist ausschließlich die GOP 01212 für den ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt abzurechnen. Weitere Kontakte mit den GOP 01214, 01216, 01218 unter Angabe der Uhrzeit der Inanspruchnahme (in der Feldkennung 5006).

Zusätzlich können Sie ggf. Abklärungspauschalen und/oder Schweregradzuschläge abrechnen. Für die Berechnung dieser Zuschläge (GOP 01224, 01226) muss eine gesicherte Diagnose vorliegen oder eine ausführliche medizinische Begründung. (Abrechnungsvorgaben des EBM Präambel 1.2 EBM müssen erfüllt sein).

Hausbesuche bei BDP Diensten

Einen Hausbesuch im organisierten Notfalldienst rechnen Sie wie folgt ab:
GOP 01418 für den Besuch im organisierten Not(fall-)dienst, Mitbesuche eines weiteren Kranken in derselben sozialen Gemeinschaft (z. B. Familie, Pflegeheim) müssen über die GOP 01413 EBM abgerechnet werden. Zusätzlich wird die Fahrtkostenpauschale (die Auflistung finden Sie in den regionalen Gebührenordnungen im Download) je Uhrzeit und Radius abgerechnet (Radius wird gemessen ab Praxissitz, einfache Wegstrecke, nur einmal auch wenn Mitbesuche stattfinden)

Notfalldienst der ermächtigen Ärzte und Krankenhäuser

Die Notfalldienst-Pauschalen sind für ermächtigte Ärzte sowie für die Ambulanzen der Krankenhäuser auf Scheinart 43 abzurechnen.

Notfalldienstpauschale und Notfalldienstzeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag: zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr
Mittwoch, Freitag: zwischen 8:00 Uhr und 13:00 Uhr

Zu allen Notfalldienstzeiten ist ausschließlich die GOP 01210 für den ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt abzurechnen. Weitere Kontakte mit den GOP 01214, 01216, 01218 unter Angabe der Uhrzeit der Inanspruchnahme (in der Feldkennung 5006).

Zusätzlich können Sie ggf. Abklärungspauschalen und/oder Schweregradzuschläge (01223) abrechnen. Für die Berechnung dieser Zuschläge muss eine gesicherte Diagnose vorliegen oder eine ausführliche medizinische Begründung (Abrechnungsvorgaben des EBM Präambel 1.2 EBM müssen erfüllt sein).

Videosprechstunde im Notfalldienst

Seit 1. Juli 2022 sind die Notfallpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 01210 und 01212 auch im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not(-fall)dienst berechnungsfähig. Erfolgt im Behandlungsfall eine weitere Videosprechstunde im organisierten Not(-fall)dienst, sind die Notfallkonsultationspauschalen (GOP 01214, 01216 sowie 01218) berechnungsfähig. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser dürfen im Notfall eine Videosprechstunde nicht durchführen. 

Bitte beachten Sie hierzu die Voraussetzungen zur Videosprechstunde: KBV Themenseite

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