Konstanz- und Abnahmeprüfung

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Abnahmeprüfung § 115 Strahlenschutzverordnung

Bei allen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, bei Bestrahlungsvorrichtungen, bei Röntgeneinrichtungen und bei allen sonstigen Vorrichtungen und Geräten, die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen verwendet werden, muss vor Inbetriebnahme durch den Hersteller oder einen autorisierten Lieferanten eine Abnahmeprüfung durchgeführt werden.

Bei einer diagnostischen Röntgeneinrichtung stellt die Abnahmeprüfung zum Beispiel sicher, dass die bei der vorgesehenen Art der Untersuchung erforderliche Bildqualität mit möglichst geringer Strahlenexposition erreicht wird.

Bei der Abnahmeprüfung werden die Bezugswerte für die folgenden Konstanzprüfungen festgelegt. Da die Bezugswerte mit denselben Prüfmitteln und Verfahren zu bestimmen sind, die bei der Konstanzprüfung verwendet werden, müssen diese Prüfmittel bei der Abnahmeprüfung am Betriebsort vorhanden sein.

Nach jeder Änderung einer Anlage, die die erforderliche Qualität bei der Anwendung im Sinne des Strahlenschutzgesetzes beeinflusst, muss eine neue Abnahmeprüfung / Teilabnahmeprüfung incl. der Festlegung der Bezugswerte für die Konstanzprüfung angefertigt werden (z.B. Umzug in neue Räumlichkeiten, Röntgenröhrentausch, Austausch eines Bauteils, das die Bildqualität oder die Strahlungsexposition betrifft / beeinflusst).

Konstanzprüfung § 116 Strahlenschutzverordnung

 Für alle Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (siehe Abnahmeprüfung) müssen nach der Inbetriebnahme regelmäßig und in den erforderlichen Zeitabständen (siehe Tabelle) Konstanzprüfung angefertigt werden. Hierzu ist insbesondere zu prüfen, ob die Bezugswerte, die in der letzten Abnahmeprüfung erhoben wurden, eingehalten werden.

Unter “Links und Verweise” finden Sie welche Konstanzprüfungen wann durchgeführt werden müssen.

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