Förderung des ambulanten Operieren ab Januar 2024

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Neuer AOP-Vertrag nach § 115b SGB V

Zum 1. Januar 2024 ist ein neuer AOP-Vertrag in Kraft getreten. Neben einer Erweiterung der Schweregradsystematik (§ 10) einschließlich einer neu aufgenommenen Anlage 3 (Liste Frakturzuschläge) wurden weitestgehend nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

  • Der AOP-Katalog wurde um 171 neue OPS erweitert, davon wurden 100 OPS in den Abschnitt 1 und 71 OPS in den Abschnitt 2 aufgenommen.

Die neuen OPS-Kodes sind darin gelb markiert. Anpassungen bei Leistungen, die bereits vor Januar 2024 Bestandteil des AOP-Katalogs waren, sind blau markiert. Besonders hervorzuheben ist die Aufnahme der invasiven Kardiologie (Stentimplantation in Koronargefäße) mit den GOP 34291 + 34292 sowie 01522 in den Abschnitt 2 des AOP-Katalogs.

  • Die Schweregradsystematik wurde um Zuschläge bei Frakturen erweitert

Vertrags- und Klinikärzte erhalten einen Zuschlag von 20 Prozent auf die operative und konservative Versorgung von Frakturen. Die Zuschlagshöhe in Euro richtet sich nach der Bewertung der jeweiligen operativen Leistung (Zuschlag = 20 Prozent des Preises). In der Abrechnung geben Ärzte die entsprechende Pseudo-GOP an. In einer neuen Anlage 3 zum AOP-Vertrag sind dazu alle OPS-Kodes mit der jeweiligen Zuschlagshöhe in Euro und der dazugehörigen GOP aufgelistet.

Die Differenzierung nach Schweregraden wurden zum 1. Januar 2023 neu eingeführt. Ärzte erhalten seitdem für Rezidivoperationen einen Schweregradzuschlag, ab 2024 nun auch für Versorgung von Frakturen.

Weitere Änderungen im Rahmen der Förderung der Ambulantisierung

  • Anästhesie bei kleinchirurgischen Eingriffen

Der AOP-Katalog wurde zum 1. Januar 2024 um OPS-Kodes für kleinchirurgische Eingriffe ergänzt, die teilweise nur in Narkose, Vollnarkose oder Allgemeinanästhesie durchgeführt werden können. Vor diesem Hintergrund wurden in einer neuen Nummer 13 in der Präambel 5.1 EBM ergänzende Anforderungen sowie Ausnahmeregelungen zur Berechnungsfähigkeit der Narkose aufgenommen. So können die Leistungen künftig auch abgerechnet werden, wenn der Eingriff nach § 115b SGB V erfolgt. Die Regelung greift nur dann, wenn im Abschnitt 2 des AOP-Kataloges bei den jeweiligen OPS-Kodes in der Spalte Anmerkungen die entsprechenden GOP des Kapitels 5 EBM explizit aufgeführt sind. Die ICD-Kodierung ist mit Begründung einer Narkose anzugeben.

Wichtig: Mit der Nummer 13 ändert sich nichts an den bisherigen Ausnahmeregelungen zur Abrechnung von Anästhesien bei Eingriffen nach Paragraf 115b SGB V. Bei operativen Leistungen außerhalb des Kapitels 31 EBM, die üblicherweise keine Narkose oder auch Analgosedierung erfordern, ist die Berechnung dieser Anästhesieformen ausgeschlossen. Ausnahmen hiervon werden in der Präambel zu Kapitel 5 des EBM, insbesondere in den Nummern 8 bis 10 geregelt. So ist es beispielsweise bisher bereits möglich gewesen, eine Koloskopie unter Narkose durchzuführen, wenn gemäß Nummer 10 der Präambel eine Kontraindikation für die Durchführung dieser endoskopischen Untersuchung unter Analgosedierung besteht. Die Bestimmungen der Nummern 8 bis 10 gelten fort.

  • Förderzuschläge für weitere Eingriffe

Die zu Jahresbeginn 2023 eingeführten Förderzuschläge im Abschnitt 31.2.20 EBM werden jetzt auf weitere operative Eingriffe ausgeweitet. Für die neu geförderten OPS-Kodes wurde in die Spalte „Zuschlag Förderung“ im Anhang 2 EBM die entsprechende Zuschlags-GOP aufgenommen.

Weitere wichtige Informationen zur Förderung des ambulanten Operierens finden Sie auf der Homepage der KBV unter:  https://www.kbv.de/html/ambulantes_operieren.php

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