Bundespolizei

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Die Abrechnung erfolgt entweder mit elektronischer Gesundheitskarte (eGK) und/oder Überweisungsschein der polizeiärztlichen Dienste (im System ist in diesem Falle in dem Feld mit der Kennung 4219 die Pseudo-BSNR 77 77 777 00 einzutragen).

Im Laufe des 2. Quartals 2025 erfolgte bei dem Sonstigen Kostenträger „Bundespolizei Heilfürsorge (PBOL)“ sukzessiv die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte. Bis zum Einzug aller Heilfürsorgekarten erfolgte übergangsweise eine getrennte Abrechnung je nach Nutzung der Heilfürsorgekarte bzw. eGK. Hierfür wurde ein weiterer Kostenträger in der KT-Stammdatei anlegt (VKNR 74860), um die technische Trennung der Abrechnungen sicherzustellen (siehe KVS-Aktuell Ausgabe 2/2025 – Anlage Abrechnung, Seite 6 (PDF)).

Der Austausch der Karten ist nach Aussage der Bundespolizei abgeschlossen (siehe KVS-Aktuell Ausgabe 6/2025 – Anlage Abrechnung, Seite 20ff (PDF)). Deshalb wird der Kostenträger „Bundespolizei Zentr. Abr. Heilfürsorge“ mit der Vertragskassennummer (VKNR) 27860 zum 30. September 2025 geschlossen. Nachtragsfälle können noch bis zur Abrechnung des 3. Quartals 2026 zulasten des Kostenträgers abgerechnet werden. Die Abrechnung über die eGK erfolgt über den Kostenträger „Bundespolizei Heilfürsorge“ (VKNR: 74860).

Aktuell sind folgende TI-Anwendungen verfügbar:

Da die Heilfürsorge elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen noch nicht empfangen kann, sollten Ärzte Bundespolizisten vorerst weiterhin einen Ausdruck mitgeben. In Vorbereitung ist zudem die elektronische Patientenakte, die voraussichtlich im Laufe des Jahres 2026 auch für Bundespolizisten kommen soll.
Wir informieren Sie sobald weitere TI-Anwendungen für Angehörige der Bundespolizei eingeführt sind.

Kann der Patient im Not- oder Ausnahmefall keine HfK bzw. eGK vorgelegen, hat die Legitimation durch den Dienstausweis zu erfolgen. In diesem Fall ist die Versichertenkarte innerhalb von 4 Wochen nachzureichen. Ist diese Frist verstrichen, kann der Arzt eine Privatvergütung vom Versicherten für die Behandlung verlangen.

Verordnungen von Arznei- und Verbandsmitteln sowie Heil- und Hilfsmitteln sind auf den Vordrucken als „Geb.-pfl.“ zu kennzeichnen.

Mittel des Sprechstundenbedarfs sind dem Bestand zu entnehmen.

Die Vertragsgrundlagen, aktuelle Änderungen der KBV und das allgemeine Merkblatt zu den Abrechnungsmodalitäten finden Sie nachstehend unter Links und Verweise.

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