Anmeldung einer Röntgenanlage

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Gemäß § 19 StrlSchG muss der Betrieb einer Röntgeneinrichtung 4 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme der zuständigen Behörde (Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz LUA / Abteilung Strahlenschutz) angezeigt werden und darf erst betrieben werden, wenn die Genehmigung erteilt wurde.

Mit Inkrafttreten der neuen Strahlenschutzverordnung werden in Genehmigungsverfahren nun auch einheitlich formulierte Anforderungen für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, den Umgang mit radioaktiven Stoffen und den Betrieb einer Röntgeneinrichtung verwendet. Dadurch werden gemeinsame Genehmigungen für zu gemeinsamen Zwecken ausgeübte Tätigkeiten möglich z.B.: PET-CT (§12 StrlSchG).

Desweitern hat der Strahlenschutzverantwortliche (SSV) die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung von ionisierender Strahlung der Ärztlichen Stelle mitzuteilen (§ 129 StrlSchV).

Die entsprechenden Formulare zur An- und Abmeldung bei der Ärztlichen Stelle finden Sie unter „Links und Verweise“.

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