Allgemeine ambulante Palliativversorgung- EBM Abschnitt 37.3

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Schwerstkranke und sterbenden Menschen aller Altersgruppen in der letzten Phase ihres Lebens haben Anspruch auf eine besonders qualifizierte und koordinierte palliativ-medizinische Versorgung.

Die Palliativmedizin hat zum Ziel, die Folgen einer Erkrankung zu lindern, wenn keine Aussicht auf Heilung mehr besteht. Durch die Vereinbarung soll die bestehende ambulante Palliativversorgung durch eine besondere Qualifikation und verbesserte Koordination gestärkt werden, um Betroffenen ein Sterben zu Hause bzw. in selbst gewählter Umgebung bei bestmöglicher individueller Lebensqualität zu ermöglichen.

Die allgemeine ambulante Palliativversorgung, kurz AAPV, schließt somit die Lücke zwischen Primärversorgung und spezialisierten Angeboten.

Wer hat Anspruch?

  • Schwerstkranke und Sterbende, deren Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist
  • Eine kurative Behandlung der Grunderkrankungen ist nicht mehr indiziert oder von Patientenseite nicht mehr erwünscht;
  • Voraussetzungen für die SAPV werden (noch) nicht erfüllt; die SAPV-Beratungsleistung kann allerdings parallel schon in Anspruch genommen werden.

Was gehört dazu?

  • Palliativmedizinische Ersterhebung, bei der anhand eines Assessments der individuelle palliative Bedarf ermittelt wird, zum Beispiel für eine Schmerztherapie,
  • Koordination der medizinischen und pflegerischen Versorgung unter Leitung des Arztes, hierbei geht es vor allem um die Zusammenarbeit mit Pflegediensten, Therapeuten, Hospizen etc.,
  • Hausbesuche sowie telefonische Erreichbarkeit und Besuchsbereitschaft auch außerhalb der Sprechstundenzeiten sowie vorher deren zeitliche Abstimmung,
  • ggf. längere Telefonate mit Pflegepersonal, ärztlichem Bereitschaftsdienst oder Angehörigen außerhalb der Sprechstunden,
  • Patientenorientierte Fallbesprechungen mit wichtigen Beteiligten wie Fachärzten, Pflegediensten, Angehörigen, die an der Versorgung beteiligt sind

siehe hierzu das KVS Abrechnungsmerkblatt mit Abrechnungsziffern und Erläuterungen
Für die Abrechnung bestimmter Leistungen der AAPV ist eine besondere Qualifikation gefordert.
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