Information zur Abrechnung postoperativer Behandlungskomplexe nach Kapitel 31.4 EBM

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Die Leistungen des Abschnittes 31.4 können vom Operateur oder auf Überweisung des Operateurs, mit Angabe der Gebührenordnungsposition für die postoperative Behandlung, vom weiterbehandelnden Vertragsarzt nach ambulanter Durchführung eines Eingriffs des Abschnittes 31.2 berechnet werden.

Im Zeitraum vom 1. bis zum 21. postoperativen Tag kann nur einmalig eine Gebührenordnungsposition des Abschnittes 31.4 abgerechnet werden oder eine Überweisung zur Weiterbehandlung durch einen anderen Vertragsarzt erfolgen.

Haben an der Erbringung einer Leistung entsprechend einer Gebührenordnungsposition des Abschnittes 31.4 mehrere Ärzte mitgewirkt, so hat der die Gebührenordnungsposition des Abschnittes 31.4 abrechnende Arzt in einer der Quartalsabrechnung beizufügenden und von ihm unterzeichneten Erklärung zu bestätigen, dass er mit den anderen Ärzten eine Vereinbarung darüber getroffen hat, wonach nur er allein in den jeweiligen Fällen diese Leistung abrechnet. (Durch die in jedem Quartal beigefügte und unterschriebene Sammelerklärung wird bestätigt, dass sämtliche abgerechneten Leistungen entsprechend den Bestimmungen zur vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere nach den Regularien des EBM usw. erbracht wurden. Eine gesonderte Zusendung der o.g. Erklärung ist somit bei der KV Saarland nicht mehr notwendig).

 Für Vertragsärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs ist nur die Gebührenordnungsposition 31 600 berechnungsfähig.

Hinweis: bei der Berechnung der Leistungen zur postoperativen Behandlung sind die obligaten bzw. fakultativen Leistungsinhalte der entsprechenden Ziffern zu beachten und zu erfüllen. Die Abrechnung der Leistung erfolgt somit auch am Tag der vollständigen Leistungserbringung. Ein telefonischer Kontakt berechtigt demnach nicht zur Berechnung eines postoperativen Behandlungskomplexes (Vgl. EBM Band1 Allg. Bestimmungen Nr2 Erbringung der Leistungen Punkt 2.1. und Präabmel 31.4.1. Postoperative Behandlungskomplexe)

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