Die Gebührenordnung für Ärzte in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-GOÄ) und der Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger werden angepasst. Das hat die Ständige Gebührenkommission der Ärzte und Unfallversicherungsträger am 16. Oktober beschlossen. Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Anpassungen der UV-GOÄ
Neben redaktionellen Anpassungen bei den Nummern 17 und 143 UV-GOÄ und Streichung der Nummer 144 UV-GOÄ (Bescheinigung Vordruck Transportunfähigkeit) sind die Nummern 3305 und 3306 UV-GOÄ (Chirotherapeutische Leistungen) inhaltlich überarbeitet worden. Durchgangsärzte oder von ihnen in die Behandlung hinzugezogene Ärzte, die über eine Zusatzweiterbildung „Manuelle Therapie /Chirotherapie“ verfügen, können diese Leistungen, die hinsichtlich der Leistungslegende und der Gebühren überarbeitet wurden, abrechnen. Andere Ärzte, die über die entsprechende Zusatzbezeichnung verfügen, bedürfen einer vorherigen Genehmigung und Kostenzusage durch den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Anhebung der Gebühren für schmerzmedizinische Behandlungsentgelte
Die Gebühren für die Nummern 6003 und 6004 UV-GOÄ werden an die Höhe der Gebühr der Nummer 118 UV-GOÄ auf 37,27 € angeglichen, da die Anpassung im Jahr 2024 nicht erfolgt ist.
Anpassungen des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger
Bislang war in Paragraf 4 Absatz 3 geregelt, dass bei der Beteiligung eines Arztes am Vertrag, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, das Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) herzustellen ist. Um das Verfahren bürokratiearm auszugestalten, reicht künftig die Information des zuständigen Landesverbandes der DGUV an die KV, dass eine Beteiligung am Verfahren der Unfallversicherung erfolgt ist.
Streichung der Feststellung der Transportunfähigkeit
Es hat sich gezeigt, dass die Transportunfähigkeit im Rahmen der Berichterstattung, zum Beispiel bei der Notfallbehandlung, dokumentiert wird. Eine Bescheinigung für die Feststellung der Transportunfähigkeit ist somit nicht erforderlich und die Nummer 144 UV-GOÄ wird gestrichen. Damit einher geht auch die Streichung des Paragrafen 38 im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der KBV:
www.kbv.de/infothek/rechtsquellen/bekanntmachungen
www.kbv.de/infothek/rechtsquellen/unfallversicherungstraeger-und-weitere-kostentraeger