2023: Vertrag Ärzte/UV-Träger – Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission zur UV-GOÄ: Honorarsteigerung über fünf Jahre

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Die KBV hat bei den Verhandlungen über die Gebührensätze der gesetzlichen Unfallversicherung eine lineare Honorarsteigerung über fünf Jahre ausgehandelt. Die erste Erhöhung um 5 Prozent erfolgt zum 1. Juli 2023. Dies hat die Ständige Gebührenkommission nach § 52 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger am 5. April 2023 beschlossen. Zudem wird die Gebührenordnung in der Unfallversicherung (UV-GOÄ) in Anlehnung an die neue GOÄ kapitelweise aktualisiert.

Erhöhung von Gebühren im Einzelnen

Basierend auf der Grundlohnsummenentwicklung werden die Gebühren der Ärzte und Ärztinnen bei der Betreuung von Unfallverletzten für die gesetzliche Unfallversicherung jährlich, jeweils zum 1. Juli, über die nächsten fünf Jahre wie folgt erhöht:

  • Gebührenerhöhung zum 1. Juli 2023 um 5 Prozent
  • Gebührenerhöhung zum 1. Juli 2024, 1. Juli 2025, 1. Juli 2026 und zum 1. Juli 2027 jeweils um die Grundlohnsummen-Veränderungsrate (begrenzt auf maximal 5 Prozent)

Diese deutliche Anpassung der Gebühren kommt allen Ärzten und Ärztinnen, die für die gesetzliche Unfallversicherung tätig sind, zugute.

Ausnahme von der Gebührenerhöhung

Von der Erhöhung ausgenommen sind die Nummern 4780, 4782, 4783 und 4785 UV-GOÄ (PCR-Test) und die Bereiche, die mit den anderen Berufsgruppen wie zum Beispiel Physiotherapeuten separat verhandelt werden. Für die genannten Nummern (PCR-Test) wird vereinbart, dass eine Neubewertung anhand der aktuellen Verfahren/Kosten erfolgen wird.

Kapitelweise Novellierung der UV-GOÄ

Die Vertragspartner haben sich darauf verständigt, einzelne Bereiche der UV-GOÄ an die Strukturen der neuen GOÄ anzupassen, um eine moderne und aktuelle Gebührenordnung im Bereich der Unfallversicherung zu erreichen. Im Vordergrund sollen hier die für die gesetzliche Unfallversicherung relevanten Bereiche stehen, zum Beispiel Arthroskopie oder ambulantes Operieren. Die Teilbereiche, die in Anlehnung an die neue GOÄ in die UV-GOÄ übernommen werden sollen, sind von den beschlossenen Gebührenerhöhungen nicht ausgenommen und können daher auch in den nächsten Jahren gebührenmäßig linear erhöht werden.

Überarbeitung von Leistungslegenden

Anpassung der Leistungslegende der Nr. 35 UV-GOÄ

Die Leistung der Nr. 35 (Beurteilung und Bewertung von Schnittbildern und/oder Röntgenbildern durch den Durchgangsarzt) soll künftig nicht nur – wie bisher – bei einem Durchgangsarztwechsel abrechenbar sein, sondern auch bei einem Arztwechsel. Dafür wurde die Leistungslegende entsprechend erweitert.

Anpassung der Leistungslegende bei Nr. 193 UV-GOÄ

Die Leistungslegende der Nr. 193 wird geändert, um Abrechnungsschwierigkeiten zu vermeiden. Es wird klargestellt, dass die Übersendung von Krankenunterlagen an den UV-Träger nur auf dessen ausdrückliche Aufforderung erfolgen und abgerechnet werden kann.

Ergänzend zu der Änderung der Leistungslegende in Nr. 193 UV-GOÄ ist im Teil B. VI. „Besondere Regelungen“ die Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen wie folgt gefasst worden:

„Für die Übersendung von Krankengeschichten oder Auszügen (Fotokopien) daraus – auf Anforderung des UV-Trägers – wird ungeachtet des Umfanges ein Pauschsatz in Höhe der Nr. 193 UV-GOÄ, zuzüglich Porto, vergütet. Sie müssen vom absendenden Arzt durchgesehen und ihre Richtigkeit muss von diesem bescheinigt werden.“

Änderung im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger

Im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII werden in § 17 die Wörter „Belastungserprobung oder Arbeitstherapie“ durch die Wörter „Stufenweise Wiedereingliederung“ ersetzt.

Inkrafttreten und Veröffentlichung

Die Einzelheiten zu den Beschlüssen liegt als Bekanntmachung diesem Rundschreiben bei und wird zudem im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht. Die Änderungen treten am 1. Juli 2023 in Kraft. Die weiteren Gebührenerhöhungen treten jeweils zum 1. Juli 2024, 1. Juli 2025, 1. Juli 2026 und zum 1. Juli 2027 in Kraft und werden zu Beginn des jeweiligen Jahres veröffentlicht.

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