2021: Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger – Gesetzliche Unfallversicherung: Weitere Sonderregelungen zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger verlängert

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Wir informieren Sie über die erneute Verlängerung einer Sonderregelung in der Unfallversicherung. Hierbei geht es um die Behandlung von Unfallverletzen per Videosprechstunde.

Verlängerung der Regelung zur Videosprechstunde

Die vertragliche Erklärung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vom 3. April 2020 sowie die letzte vertragliche Ergänzung vom 1. Juli 2021 wird in folgenden Punkten bis zum 31. Dezember 2021 verlängert:

Abweichend von den Vorgaben des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger können durch Vertragsärzte, beteiligte Ärzte sowie Psychotherapeuten in begründeten Ausnahmefällen und unter Beachtung berufsrechtlicher Vorgaben sowie der Vorgaben nach § 31 b Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) Videosprechstunden erbracht werden, um der Ausbreitung der Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus entgegenzuwirken und die Behandlung von Unfallverletzten sicherzustellen.

Für Arzt-Patientenkontakte ist die Nummer 1 der Gebührenordnung UV-GOÄ abzurechnen, wobei eine entsprechende Kennzeichnung als Videobehandlung erfolgen muss. Aufgrund der gestiegenen Infektionszahlen bestehen keine Bedenken, wiederkehrende (nicht erstmalige) Heil- oder Arzneimittel-Verordnungen auch auf telefonische Anforderungen der Versicherten auszustellen, soweit dies aus Sicht des Durchgangsarztes, bezogen auf den Einzelfall, nachvollziehbar und plausibel ist.

Für Psychotherapeuten gilt:

  • Videosprechstunden können analog der entsprechenden Behandlungsziffern (P-Ziffern)
    abgerechnet werden.
  • Für eine volle Behandlungsstunde (50 Minuten) mit 100 Prozent und für eine halbe
    Behandlungseinheit (25 Minuten) mit 50 Prozent der jeweiligen P-Ziffer.
  • Für die Videosprechstunde wird ein Zuschlag von 12 Euro für eine volle Stunde bzw. 6 Euro für eine
    halbe Stunde gezahlt, wenn ein zugelassenes zertifiziertes Videosystem eingesetzt wird.
  • Die Regelung gilt auch für neuropsychologische/neuropsychotherapeutische Leistungen, die
    bisher analog zum PTV honoriert werden.
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