Die Leistungen des Kapitels 37 können von Ärzten nur abgerechnet werden, wenn sie einen Kooperationsvertrag nach §119b SGB V mit einer stationären Pflegeeinrichtung geschlossen und diesen zuvor bei der KV eingereicht haben.
Der Kooperationsvertrag muss den Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 2 SGB XI i. V. m. § 72 Abs. 1 SGB XI (Anlage 27 zum BMV-Ä) entsprechen.
Insbesondere müssen im Vertrag Regelungen zu den Aufgaben der Hausärzte und ggf. der teilnehmenden kooperierenden Fachärzte sowie der Pflegeeinrichtung (z.B. regelmäßige Visiten, Vertretungsregelung, Inanspruchnahme Vertragsarzt auch außerhalb der vereinbarten telefonischen Erreichbarkeit bei nicht aufschiebbaren Fällen usw.) getroffen werden. Der Vertrag muss von allen teilnehmenden Vertragsärzten und der Pflegeeinrichtung unterschrieben sein.
Anmerkung: Der Zuschlag für den koordinierenden Arzt nach der GOP 37105 kann nur von einem an der Behandlung beteiligten Vertragsarzt berechnet werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung mit den anderen beteiligten Vertragsärzten zu treffen.
Genehmigungsvoraussetzungen beziehungsweise eventuelle Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung entnehmen Sie bitte aus den entsprechenden Regularien.