Mit der neuen Kostenpauschale 40909 können Ärzte ab Juli die Transmitter-Kosten für ihre Herz-Patienten abrechnen. Die externen Übertragungsgeräte kommen beim Telemonitoring bei Herzinsuffizienz und der telemedizinischen Funktionsanalyse zum Einsatz. Durch die Abrechnung über den EBM wird die Kostenerstattung für Ärzte und telemedizinische Zentren vereinfacht.
Neue Kostenpauschale 40909
Die neue Kostenpauschale 40909 für einen erforderlichen Transmitter im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung(en) nach der/den Gebührenordnungsposition(en) 04414, 04416, 13574, 13576 oder 13584 ist mit 396,67 Euro bewertet und wird extrabudgetär vergütet.
Sie ist einmal je Krankheitsfall und insgesamt drei Mal je Patient berechnungsfähig. Wird aufgrund eines erforderlichen Wechsels des implantierten Aggregates ein neuer Transmitter erforderlich (z. B. bei Ende der Batterielaufzeit), kann die Kostenpauschale 40909 erneut einmal je Krankheitsfall insgesamt drei Mal berechnet werden.
Nicht erneut berechnungsfähig ist die Kostenpauschale 40909 jedoch bei einem notwendigen Austausch des Transmitters ohne Wechsel des Implantats (z. B. bei Defekt). Dies gilt auch für einen vorzeitigen Implantat-Austausch im Rahmen einer anerkannten Garantie oder Regressleistung. Mit Berechnung der Kostenpauschale 40909 sind alle Funktions-, Service- und Betriebskosten (z. B. Infrastrukturkosten, Austausch bei Defekt) abgegolten.
Für Patienten, die bereits mit einem Transmitter ausgestattet sind, ist die Kostenpauschale 40909 nicht berechnungsfähig.
Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Kostenpauschale 40909 erfolgt auch eine Anpassung der Allgemeinen Bestimmungen Nummer 7.2 des EBM
Weitere Informationen finden Sie im Beschluss und auf der Homepage der KBV: https://www.kbv.de/html/beschluesse_des_ba.php
https://www.kbv.de/html/1150_75125.php