BA beschließt EBM-Anpassungen für die Altersgruppe der Heranwachsenden im Kapitel 4 der Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
Im EBM wird für die Abrechnung von Untersuchungen und Behandlungen bei 18 bis 20-jährigen Patienten durch Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, Kapitel 4 EBM, zusätzlich die Altersgruppe der Heranwachsenden zum 1. Oktober 2025 in die Regelungen aufgenommen.
Diese Altersgruppe wird in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer im Fachgebiet Kinder- und Jugendmedizin genannt und umfasst Personen ab Beginn des 19. Lebensjahres bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Danach können Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Säuglinge, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche und Heranwachsende behandeln. Gleiches gilt für Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt.
Ein Heranwachsender ist in Deutschland nach Paragraf 1 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Folgende Anpassungen werden zum 1. Oktober 2025 im EBM vorgenommen:
• In die Allgemeinen Bestimmungen 4.3.5 EBM wird eine Definition für die Altersgruppe der Heranwachsenden gemäß Paragraf 1 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz aufgenommen.
• In die Präambel zum EBM-Kapitel 4 (Versorgungsbereich der Kinder- und Jugendmedizin) wird eine Nummer 15 aufgenommen zur Klarstellung, dass die Gebührenordnungspositionen (GOP) dieses Kapitels für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berechnungsfähig sind.
• In den Leistungslegenden und / oder Leistungsinhalten verschiedener GOP des EBM-Kapitels 4 erfolgt eine Anpassung der Altersgruppen.
Weitere Informationen finden Sie im Beschluss auf der Homepage der KBV unter folgendem Link:
https://www.kbv.de/html/beschluesse_des_ba.php