Ärztinnen/Ärzte und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten müssen – unabhängig davon, ob sie niedergelassen, ermächtigt oder angestellt sind – innerhalb eines Fünfjahreszeitraums mindestens 250 Fortbildungspunkte gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen. Der Nachweis ist grundsätzlich durch ein Kammerzertifikat zu führen.
Das Fünfte Sozialgesetzbuch verpflichtet alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen/Ärzte und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten zu einer kontinuierlichen Fortbildung
(§ 95d SGB V). Die KBV hat dazu in Abstimmung mit der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer die „Regelung der Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V“ beschlossen, die am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist und am 31. März 2009 ergänzt wurde.
Ärztinnen/Ärzte und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, die bis zum Ablauf des Nachweiszeitraums die vorgeschriebene Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachweisen können, müssen gemäß Gesetz mit Sanktionen in Form von Honorarkürzungen bis hin zum Entzug der Zulassung oder Widerruf der Ermächtigung bzw. der Genehmigung der Anstellung rechnen.
Fristverlängerung
Eine Verlängerung der Nachweisfrist ist ausschließlich auf Antrag möglich. Grundlage hierfür ist § 95d Abs. 5 SGB V.
Eine Fristverlängerung kann nur gewährt werden, wenn die ärztliche Tätigkeit für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ausgeübt wurde, beispielsweise aufgrund von Elternzeit oder Krankheit.
Bitte beachten Sie, dass eine automatische Fristverlängerung nicht erfolgt. Der Antrag muss rechtzeitig vor Ablauf der Nachweisfrist gestellt werden.
Im Falle eines Ruhens der Zulassung ist kein gesonderter Antrag auf Fristverlängerung erforderlich.
(Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung)