Höhere Kostenpauschalen für nichtärztliche Dialyseleistungen

Geschätzte Lesedauer: 1 min

Kostenpauschalen

Der Bewertungsausschuss hat festgelegt, dass die Kostenpauschalen für nichtärztliche Dialyseleistungen (Dialysekostenpauschalen) künftig jährlich analog zum Orientierungswert (OW) angepasst werden, allerdings nicht bei allen Pauschalen in voller Höhe.

Die jährliche Veränderungsrate des OW wird dabei ab dem 1. Januar 2026 auch für die Anpassung der Bewertung der Kostenpauschalen des Abschnitts 40.14 angewendet. Die Kostenpauschalen werden jeweils einer von zwei Kategorien zugeordnet, nach denen die Bewertungen fortgeschrieben werden. Dies erfolgt mit der vollen Veränderungsrate für

  • Kostenpauschalen für Dialysen bei Kindern (GOP 40815 bis 40819)
  • Alterszuschläge (GOP 40829 bis 40834)
  • Zuschläge für Infektionsdialysen (GOP 40835 und 40836)
  • Zuschlag für Nachtdialysen (GOP 40840)
  • Zuschläge für kontinuierliche zyklische Peritonealdialysen (CCPD) (GOP 40841 und 40842)
  • Zuschläge für Heimhämodialysen (GOP 40843 und 40844)
  • Zuschläge zur Förderung von Heimdialysen (GOP 40845 bis 40847)

und mit einem Wert in Höhe von 75 Prozent der Veränderungsrate des OW für:

  • Kostenpauschalen für Hämo- und Peritonealdialysen bei Erwachsenen (GOP 40823 bis 40828)

Zuschläge für intermittierende Peritonealdialysen (GOP 40837 und 40838).

Infektionsdialyse: Zuschlag auch bei COVID-19-Infektion

Dialyseärzte können auch für COVID-19-Patienten einen Infektionszuschlag abrechnen. Das hat der Bewertungsausschuss im EBM klargestellt. Bei Vorliegen bestimmter Infektionen erhalten Ärzte für den höheren Aufwand, zum Beispiel bei Isolierung des Patienten, einen Zuschlag zu den Kostenpauschalen für die Infektionsdialyse. Bei COVID-19 war dies bereits im Rahmen einer Corona-Sonderregelung übergangsweise möglich. Mit der Anpassung des EBM wird nun klargestellt, dass die Gebührenordnungsposition 40835 (91,80 Euro) für den Zuschlag zur Wochenpauschale und die 40836 (30,60 Euro) für den Zuschlag zur Einzelpauschale auch bei einer COVID-19-Infektion abgerechnet werden kann.

War dieser Artikel hilfreich?
Nein