Zulassung

Geschätzte Lesedauer: 1 min

Bevor ein Arzt oder ein Psychotherapeut seine Tätigkeit in eigener Praxis aufnehmen kann, sich also niederlassen kann, muss er eine Zulassung („Erlaubnis“) erwerben. Anspruch auf Zulassung haben alle approbierten Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten, die die in der Zulassungsordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

Eine Zulassung ist an einen bestimmten Praxissitz gebunden. Sofern der Arzt überörtlich tätig sein möchte, ist ein gesondertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. Der Arzt bzw. Psychotherapeut muss bei dem zuständigen Zulassungsausschuss die Zulassung zur vertragsärztlichen bzw. –psychotherapeutischen Tätigkeit beantragen. Antragsformulare können dort angefordert werden.

Voraussetzungen:

  • Antrag auf Zulassung beim zuständigen Zulassungsausschuss
  • Angabe des Vertragsarztsitzes
  • Angabe der Gebietsbezeichnung
  • Auszug aus dem Arztregister
  • Bescheinigung über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten
  • Lebenslauf
  • Polizeiliches Führungszeugnis -Belegart O-
  • Nachweis der persönlichen Eignung
  • Versicherungsnachweis gem. § 113 Abs. 2 VVG i.V.m. § 95 e SGB V

Nach der Genehmigung ist der Arzt bzw. Psychotherapeut berechtigt und verpflichtet, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ambulant medizinisch bzw. psychotherapeutisch behandeln zu dürfen und die erbrachten Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen.

Für die freiberufliche vertragsärztliche bzw. – psychotherapeutische Tätigkeit gibt es unterschiedliche Varianten:

Volle Zulassung, d.h. hauptberufliche Ausübung in Vollzeit i. R. eines vollen Versorgungsauftrages und wird mit dem Faktor 1,0 in der Bedarfsplanung angerechnet. Präsenzpflicht von mindestens 25 Wochenstunden an Sprechzeiten und sollte sich nach dem Bedarf und einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung richten.

Dreiviertel Zulassung, d.h. eingeschränkte Ausübung i. R. eines dreiviertel Versorgungsauftrages und wird mit dem Faktor 0,75 in der Bedarfsplanung angerechnet. Die Mindestpräsenszeit beträgt 18,75 Wochenstunden.

Hälftige Zulassung (sog. „Teilzulassung“), d.h. eingeschränkte Ausübung i. R. eines hälftigen Versorgungsauftrages und wird mit dem Anrechnungsfaktor 0,5 in der Bedarfsplanung berücksichtigt. Präsenzpflicht von mindestens 12 Wochenstunden an Sprechzeiten.

Wenn sich ein Arzt oder Psychotherapeut niederlassen oder anstellen lassen möchte, ist dies primär möglich, wenn es einen freien Arztsitz gibt. In nicht gesperrten Planungsbereichen ist die vertragsärztliche und –psychotherapeutische Tätigkeit in Freiberuflichkeit in Form einer Neuniederlassung, Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft, Praxisübernahme oder in Form der Anstellung am Einfachsten und aus Zulassungssicht problemlos.

Anders ist dies in gesperrten Planungsbereichen der Fall, da hier die vertragsärztliche und -psychotherapeutische Tätigkeit nur im Rahmen des Job-Sharing oder der Praxisübernahme möglich ist. Hier muss ein Kollege bereits eine Praxis innehaben und gegebenenfalls seinen Sitz abgeben, welcher dann im Nachbesetzungsverfahren übernommen werden kann. Mehr hierzu unter der Rubrik „Niederlassen in geschlossenen Bereichen“ . Welche Bereiche offen oder geschlossen sind, können Sie anhand der jeweiligen Planungsblättern unter „Bedarfsplanung“ einsehen.

Die wesentlichen Schritte für den Weg in die Niederlassung finden Sie unter der Rubrik „Der Weg in die Niederlassung“.

War dieser Artikel hilfreich?
Nein