Anstellung

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Eine Möglichkeit für die Tätigkeit in der ambulanten Versorgung ist die Anstellung bei einem Vertragsarzt, Psychologischem Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ). Dabei muss der anstellende Arzt nicht zwingend in derselben Fachgruppe tätig sein.

Die derzeitigen Entwicklungen zeigen, dass die Anzahl der Anstellungen stetig steigt.

Aus bedarfsplanerischen Sicht möchten wir auf folgende Situationen hinweisen:

Anstellungen in einem offenen Planungsbereich

Bestehen für die Arztgruppen des anzustellenden Arztes keine Zulassungsbeschränkungen, kann ein Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut einen fachgleich und/ oder fachübergreifenden Kollegen ohne Leistungsbeschränkungen bei sich (neu) anstellen. Beispielsweise kann ein Hausarzt auch einen Arzt eines anderen Fachgebietes beschäftigen.

Wichtig: Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der
Umwandlung einer Anstellungsstelle in eine Zulassung besteht. Sollte der Planungsbereich nach Aufnahme der Tätigkeit gesperrt werden, besteht beim Ausscheiden des Angestellten eine Nachbesetzungsmöglichkeit. (siehe Niederlassen im gesperrten Planungsbereich)

Anstellungen in einem gesperrten Planungsbereich

Auch bei Zulassungsbeschränkungen besteht die Option, sich anstellen zu lassen. Jedoch ist die Anstellung hier nur in demselben Fachgebiet mit Leistungsobergrenze möglich, d.h. ein Hausarzt kann auch nur einen Hausarzt beschäftigen. Die vertragsärztliche oder -psychotherapeutische Tätigkeit in einem geschlossenen Bereich ist allgemein nur im Rahmen des Job-Sharing zulässig (Niederlassen im gesperrten Planungsbereich). Im Gegensatz zur Anstellung in einem offenen Bereich lässt sich hier die Anstellung nicht in eine Zulassung umwandeln, da Job-Sharing (Anstellung sowie Zulassung) nicht in der Bedarfsplanung berücksichtigt wird. Die Form der Anstellung bedeutet nicht wie bei der Zulassung, dass man mit vollem oder hälftigen Versorgungsauftrag in der Vertragsarzt- oder Vertragspsychotherapeutenpraxis tätig sein muss, sondern hierbei lassen sich allgemein folgende Varianten unterscheiden:

Bis zehn Stunden pro Woche
>   Faktor 0,25 in der Bedarfsplanung

Über zehn und bis 20 Stunden pro Woche                 
>  Faktor 0,5 in der Bedarfsplanung

Über 20 bis 30 Stunden pro Woche                             
>  Faktor 0,75 in der Bedarfsplanung

Über 30 Stunden pro Woche
>  Faktor 1,0 in der Bedarfsplanung

Wer einen angestellten Arzt beschäftigen will, muss die Anstellung zuvor vom Zulassungsausschuss (ZA) genehmigen lassen.

Antragsformulare und Informationen zu den einzureichenden Unterlagen bekommen Sie hier oder bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses.

Zudem empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig über die Sitzungstermine des Zulassungsausschusses zu informieren.

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