Vorkommnisse §§ 105 bis 108 StrlSchV

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Ein neuer Themenschwerpunkt in der StrlSchV ist der Umgang mit Vorkommnissen.

Der Strahlenschutzverantwortliche (SSV) hat dafür zu sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden um Vorkommnisse zu vermeiden, nachteilige Auswirkungen so gering wie möglich zu halten und der Aufsichtsbehörde ein Vorkommnis gemeldet wird.

Vorkommnisse werden klassifiziert in:

  • Ereignis: Tätigkeitsablauf, welcher beabsichtigt oder unbeabsichtigt erfolgen kann
  • Vorkommnis: Ein Ereignis, welches zu einer unbeabsichtigten Exposition geführt hat oder führen könnte
  • Bedeutsames Vorkommnis:

Ein sonstiges Vorkommnis, welches insbesondere ein Kriterium der Anlage 14 oder 15 der StrlSchV erfüllt und der Aufsichtsbehörde gemeldet werden muss

In den Anlagen 14 und 15 der StrlSchV werden die Kriterien für ein bedeutsames, meldepflichtiges Vorkommnis aufgeführt.

Zum Beispiel:

  • erhebliche Dosisüberschreitungen bei Untersuchungen, Interventionen und Behandlungen mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen,
  • Personen- oder Körperteilverwechslungen
  • Das Auftreten einer deterministischen Wirkung z.B. Hautschaden, die für die festgelegte Untersuchung nicht zu erwarten war

Der Ärztlichen Stelle obliegt als neues Aufgabengebiet zu prüfen, ob unter der Verantwortung des SSV ein Verfahren etabliert ist, mit dem Vorkommnisse bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe in systematischer Weise erkannt und bearbeitet werden (§ 130 StrlSchV).

Eine Mustervorlage, wie z.B. eine Verfahrensanweisung zum Thema Vorkommnisse aussehen könnte, finden Sie in den Anlagen.

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