Strahlenschutzanweisung § 45 StrlSchV

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Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei jedem Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen eine Strahlenschutzanweisung erlassen wird.

Die Strahlenschutzanweisung soll dazu dienen:

  • Unnötige Strahlung zu vermeiden
  • Unvermeidbare Strahlung so gering wie möglich zu halten
  • Grenzwerte für beruflich exponiertes Personal und die Bevölkerung einzuhalten

Enthalten soll sie:

  • Organisation des Strahlenschutzes der Einrichtung incl. der jeweiligen Zuständigkeiten
  • Beschreibung des Betriebsbuches, in das die für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzutragen sind
  • Verweis auf die Regelungen zur Vermeidung, Untersuchung und Meldung von Vorkommnissen
  • Regelungen zu Unterweisungen / Einweisungen
  • Regelungen zur Ermittlung der Körperdosis
  • Allgemeines Verhalten / Tätigkeitsbezogenes Verhalten bezüglich Strahlenschutz
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