Postoperative Wundinfektion (QS WI)

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Mit dem Verfahren „Vermeidung nosokomialer Wundinfektion (QSWI) startete am 01. Januar 2017 das zweite Verfahren der Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung.

Die Vermeidung von Wundinfektionen nach chirurgischen Eingriffen ist das Ziel eines neuen Qualitätssicherungsverfahrens in Praxen und Kliniken. Zunächst sind nur operativ tätige Ärztinnen und Ärzte ausgewählter Fachgruppen betroffen, welche im jeweiligen Erfassungsjahr im ersten und/oder zweiten Quartal einen „Tracer-Eingriff“ durchgeführt und abgerechnet haben.

Allgemeine Informationen zu den Auslösekriterien der Einrichtungsbefragung sind in den Spezifikationen des IQTIGs zu finden.

Des Weiteren stellt die KBV unter anderem eine Ausfüllhilfe mit Erläuterungen, Musterdokumenten und Linktipps zur jährlichen Einrichtungsbefragung bereit. 

Was sind Tracer-Eingriffe?

Als Tracer-Eingriffe werden jene Eingriffe bezeichnet, die im QS-Verfahren Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen ausgewählt wurden, um im Rahmen der Qualitätssicherung nachbeobachtet zu werden. Die Qualitätssicherung zielt darauf ab herauszufinden, ob sich postoperativ eine nosokomiale Wundinfektion entwickelt hat. Für das QS-Verfahren wurden Tracer-Eingriffe aus acht Fachgebieten ausgewählt: 

  • Chirurgie/Allgemeinchirurgie
  • Gefäßchirurgie
  • Viszeralchirurgie
  • Orthopädie/Unfallchirurgie
  • plastische Chirurgie
  • Gynäkologie und Geburtshilfe
  • Urologie
  • Herzchirurgie (nur stationär)

Datenlieferungsfrist

  • 28. Februar

Jährliche Einrichtungsbefragung

Eine jährliche Einrichtungsbefragung ist verpflichtend, sobald eine Ärztin oder ein Arzt einen Tracer-Eingriff durchgeführt und abgerechnet hat.

Je Hauptbetriebsstätte ist eine ambulante Einrichtungsbefragung nur einmal durchzuführen, auch wenn die definierten Operationen an mehreren Nebenbetriebsstätten und/oder auch durch mehrere Ärztinnen oder Ärzte durchgeführt wurden. Diese müssen sich dann untereinander verständigen, wer die Einrichtungsbefragung für die Hauptbetriebsstätte ausfüllt und versendet.

Nach einer Aussetzung startete zum 01. Januar 2022 wieder die belegärztliche Dokumentation. Somit sind Belegärztinnen und Belegärzte, die mindestens einen Tracer-Eingriff durchgeführt haben, verpflichtet ebenfalls an einer stationären Einrichtungsbefragung teilzunehmen.

Somit füllen sie den Fragebogen für die belegärztliche/stationäre und zusätzlich für die ambulante Einrichtung aus (sofern in beiden Fällen Leistungen erbracht und abgerechnet wurden).

Stellungnahmeverfahren

Die Geschäftsstelle der LAG führt über ein sogenanntes QS-Portal das Stellungnahmeverfahren durch. Unter Beteiligung der Fachkommissionen werden die ihr übermittelten Auswertungen auf Auffälligkeiten ohne Kenntnis der Identität der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers, sofern eine Depseudonymisierung für den Zweck der Prüfung nicht zwingend erforderlich ist, geprüft.

Ergeben diese Auswertungen Auffälligkeiten wird der Ärztin oder dem Arzt über das QS-Portal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Das Verfahren kann mehrstufig sein. Es können Gespräche, aber auch Begehungen durchgeführt werden.

Auf Basis der Ergebnisbewertung beschließt die LAG Saarland über die Notwendigkeit zur Einleitung geeigneter Maßnahmen in Form einer Vereinbarung. Hierfür kommen beispielsweise in Betracht:

Maßnahmenstufe 1:

  • Teilnahme an geeigneten Fortbildungen, Fachgesprächen, Kolloquien
  • Teilnahme am Qualitätszirkel
  • Implementierung von Behandlungspfaden
  • Durchführung von Audits
  • Durchführung von Peer Reviews
  • Implementierung von Handlungsempfehlungen anhand von Leitlinien.

Maßnahmenstufe 2:

  • Korrektur der Vereinbarung
  • Information der für Vergütungsabschläge oder Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit der jeweiligen Leistung zuständigen Stellen mit entsprechenden Empfehlungen.

Bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Auffälligkeiten in denen die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer an einer Qualitätssicherungsmaßnahme nicht oder nicht vollständig teilnimmt, kann die zuständige Stelle von dem vorgesehenen Stufenplan abweichen und unverzüglich Maßnahmen beschließen (DeQs-RL Teil 1 §17 Abs. 5).

Nicht dokumentierte, aber dokumentationspflichtige Datensätze lösen ebenfalls ein Stellungnahmeverfahren aus. In diesem Fall werden die betroffenen Ärztinnen und Ärzte von der Geschäftsstelle schriftlich aufgefordert eine Stellungnahme über das eingerichtete Portal (QS-Portal) einzureichen.

Das Verfahren kann darüber hinaus auch dann durchgeführt werden, wenn eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer auffällig gute Ergebnisse hat oder in Vorjahren wiederholt auffällig war.

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