Nierenersatztherapie (QS NET)

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Zum 1. Januar 2020 ist das neue sektorenübergreifende Qualitätssicherungsverfahren “Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen” (QS NET) gestartet.

Das Verfahren QS NET betrifft die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit chronischer Niereninsuffizienz. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dafür Indikatoren (DeQs-RL Anlage 1 Indikatorenlisten der themenspezifischen Bestimmungen) festgelegt, anhand derer die Qualität gemessen und bewertet werden soll.

Die Ziele des Verfahrens:

  • Förderung der Kooperation zwischen Dialyseeinrichtungen und Transplantationszentren
  • Förderung der Behandlungsqualität in Bezug auf Dialysen und Transplantationen
  • Verringerung der Komplikationsraten im Rahmen der Dialysebehandlung bzw. nach der Transplantation
  • Förderung der Transparenz über die Qualität der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit chronischer Niereninsuffizienz
  • Stärkung der Selbstbestimmung von Patientinnen und Patienten.

GOP (2023)

  • 04562 EBM Betreuung Dialysepatient
  • 04564 EBM Zusatzpauschale kindernephrologische Betreuung
  • 04565 EBM Betreuung CAPD
  • 13602 EBM kontinuierliche Betreuung Dialysepatient
  • 13610 EBM ärztliche Betreuung bei Hämodialyse als Zentrums- bzw. Praxishämodialyse
  • 13611 EBM ärztliche Betreuung bei Durchführung einer Peritonealdialyse (CAPD oder CCPD)

Datenlieferfristen

  • 1. Quartal:      15. Mai
  • 2. Quartal:      15. August
  • 3. Quartal:      15. November
  • 4. Quartal:      28. Februar des Folgejahres

Patientenbefragung

Eine Patientenbefragung wird derzeit entwickelt und steht voraussichtlich ab 2023 für den Einsatz im QS-Verfahren zur Verfügung. Der Abschlussbericht zur Patientenbefragung wurde im Dezember 2021 durch den G-BA veröffentlicht.

Stellungnahmeverfahren

Die Geschäftsstelle der LAG führt über ein sogenanntes QS-Portal das Stellungnahmeverfahren durch. Unter Beteiligung der Fachkommissionen werden die ihr übermittelten Auswertungen auf Auffälligkeiten ohne Kenntnis der Identität der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers, sofern eine Depseudonymisierung für den Zweck der Prüfung nicht zwingend erforderlich ist, geprüft.

Ergeben diese Auswertungen Auffälligkeiten wird der Ärztin oder dem Arzt über das QS-Portal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Das Verfahren kann mehrstufig sein. Es können Gespräche, aber auch Begehungen durchgeführt werden.

Auf Basis der Ergebnisbewertung beschließt die LAG Saarland über die Notwendigkeit zur Einleitung geeigneter Maßnahmen in Form einer Vereinbarung. Hierfür kommen beispielsweise in Betracht:

Maßnahmenstufe 1:

  • Teilnahme an geeigneten Fortbildungen, Fachgesprächen, Kolloquien
  • Teilnahme am Qualitätszirkel
  • Implementierung von Behandlungspfaden
  • Durchführung von Audits
  • Durchführung von Peer Reviews
  • Implementierung von Handlungsempfehlungen anhand von Leitlinien.

Maßnahmenstufe 2:

  • Korrektur der Vereinbarung
  • Information der für Vergütungsabschläge oder Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit der jeweiligen Leistung zuständigen Stellen mit entsprechenden Empfehlungen.

Bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Auffälligkeiten in denen die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer an einer Qualitätssicherungsmaßnahme nicht oder nicht vollständig teilnimmt, kann die zuständige Stelle von dem vorgesehenen Stufenplan abweichen und unverzüglich Maßnahmen beschließen (DeQs-RL Teil 1 §17 Abs. 5).

Nicht dokumentierte, aber dokumentationspflichtige Datensätze lösen ebenfalls ein Stellungnahmeverfahren aus. In diesem Fall werden die betroffenen Ärztinnen und Ärzte von der Geschäftsstelle schriftlich aufgefordert eine Stellungnahme über das eingerichtete Portal (QS-Portal) einzureichen.

Das Verfahren kann darüber hinaus auch dann durchgeführt werden, wenn eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer auffällig gute Ergebnisse hat oder in Vorjahren wiederholt auffällig war.

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