Außerklinische Intensivpflege

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AKI ab 01.12.2022 neu im EBM

Verordnungen von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erfolgen bei Patientinnen und Patienten mit besonders hohem Bedarf am medizinischer Behandlungspflege. Hier ist die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuelle Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft erforderlich.

Das Ziel ist, insbesondere bei beatmeten bzw. trachealkanülierten Patientinnen und Patienten eine Beatmungsentwöhnungs- bzw. Dekanülierungspotenzial zu erkennen und auszuschöpfen, Fehlanzeigen in der außerklinischen Intensivpflege zu beseitigen und Qualitäts- und Versorgungsmängel abzuwenden.

Neuer Abschnitts 37.7 „Außerklinische Intensivpflege gemäß AKI-RL“ im EBM

GOP 37700 (257 Punkte, einmal im Behandlungsfall):

Erhebung unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62 Teil A. Die GOP stellt die Grundleistung dar (Dauer mindestens 20 Minuten) und ist daher auch bei Erhebung in Form einer Videosprechstunde berechnungsfähig. Sie ist regulär höchstens zweimal und mit medizinischer Begründung dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.

GOP 37701 (128 Punkte, je vollendete 10 Minuten):

Zuschlag zur GOP 37700 bei Durchführung der Erhebung im Rahmen eines Besuchs. Die GOP ist höchstens dreimal im Behandlungsfall berechnungsfähig.

GOP 37704 (294 Punkte):

Durchführung einer Schluckendoskopie (FEES) im Rahmen der Potenzialerhebung

GOP 37705 (84 Punkte): Bestimmung des Säurebasenhaushalts und Blutgasanalyse im Rahmen der

Potenzialerhebung

GOP 37706 (159 Punkte, einmal im Behandlungsfall):

Grundpauschale für Ärzte und Krankenhäuser gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 AKI-RL, welche zum Zwecke der Potenzialerhebung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen

GOP 37714 (106 Punkte, einmal im Behandlungsfall):

Pauschale für einen konsiliarisch tätigen Arzt, sofern keine Grund- oder Versichertenpauschale berechnet wird. Sie ist auch bei der konsiliarischen Einbindung im Rahmen der Verordnung berechnungsfähig (Erweiterung erfolgt mit Beschlussteil B).

Sofern im Zusammenhang mit der Erhebung eine Bronchoskopie nach der GOP 09315 oder GOP 13662 durchgeführt wird, ist dies durch Angabe der kodierten Zusatzziffer 09315A beziehungsweise 13662A zu dokumentieren.

Ergänzt um folgende Leistungen für die Verordnung zum 01.01.2023

GOP 37710 (167 Punkte):

Verordnung der außerklinischen Intensivpflege inklusive Erörterung und Feststellung der individuellen Therapieziele mit der Patientin oder dem Patienten unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62 Teile B und C. Die GOP ist höchstens dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.

GOP 37711 (275 Punkte, einmal im Behandlungsfall):

Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für den Vertragsarzt, der die außerklinische Intensivpflege koordiniert, wenn im Zeitraum der letzten zwei Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals eine Verordnung nach der GOP 37710 erfolgt ist.

GOP 37720 (86 Punkte):

Patientenorientierte Fallbesprechung unter Beteiligung der notwendigen ärztlichen Fachdisziplinen und/oder weiterer Berufe beziehungsweise Angehöriger. Die GOP ist höchstens achtmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die Leistung kann auch in Form einer Telefon- oder Videofallkonferenz erfolgen. Sie ist von einem weiteren Kreis von Facharztgruppen als die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verordnung stehenden Leistungen (GOP 37710, 37711) berechnungsfähig, unter anderem auch von Psychiatern und HNO-Ärzten.

Verordnung und Erhebungsbefugnis

Zum Ausstellen der neuen Verordnung muss eine Erhebung des Entwöhnungspotenzials vorliegen und ein Behandlungsplan erstellt werden – beides neue ärztliche Aufgaben, für die laut Richtlinie eine besondere Qualifikation nachzuweisen ist. Die Genehmigungsvoraussetzungen und weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.

Die Erhebungsbefugnis ist grundsätzlich an eine Genehmigung der KV gebunden und kann nur von besonders qualifizierten Vertragsärztinnen und -ärzten durchgeführt werden. Hierzu zählen insbesondere jene mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin und Fachärztinnen und -ärzte für Innere Medizin und Pneumologie. Für weitere Fachgruppen sind bestimmte, einschlägige Tätigkeiten und Erfahrungen gegenüber der KV nachzuweisen. Auch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte oder Krankenhäuser sind zur Erhebung berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil (vgl. § 37c Abs. 1 Satz 7 SBG V bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 AKI-RL). 

Die Verordnung kann – neben den potenzialerhebenden Vertragsärztinnen und –ärzten insbesondere von allen Fachärzten mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin und den Fachgruppen Innere Medizin und Pneumologie, Anästhesiologie, Neurologie sowie Kinder- und Jugendmedizin berechnet werden. Hausärztinnen und -ärzte können verordnen, wenn sie Kompetenzen im Umgang mit beatmeten beziehungsweise trachealkanülierten Patienten besitzen. Sie benötigen hierfür eine Genehmigung der KV. Bei Patientinnen und Patienten, die weder beatmungspflichtig noch trachealkanüliert sind, erfolgt die Verordnung in der Regel durch die Fachärztinnen und -ärzte, die auf die Erkrankung spezialisiert sind, die die außerklinische Intensivpflege erforderlich macht. 

Für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege sowie für Erhebung und Behandlungsplan gelten ab 1. Januar 2023 neue Formulare:

  • Ergebnis der Erhebung: Formular 62A
  • Verordnung: Formular 62B        
  • Behandlungsplan: Formular 62C

Durch eine Übergangsregelung darf die außerklinische Intensivpflege bis 30. Oktober 2023 weiterhin auf dem Formular 12 für die häusliche Krankenpflege verordnet werden.

Erhebung per Telemedizin (ab 1. Dezember 2022)

Der Technikzuschlag (GOP 01450) kann im Zusammenhang mit der GOP 37700 berechnet werden.

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