Brückentage / Bild: Coulores-Pic/Stock.Adobe.com
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Vertretungsregelung an den Brückentagen

Wir haben für Sie die aktuelle Regelung bezüglich der Brückentage zusammengefasst. Bei einem Brückentag handelt es sich um einen einzelnen Werktag, der entweder zwischen einem Feiertag und einem Wochenende oder zwischen einem Wochenende und einem Feiertag liegt.

An den Brückentagen sind die Bereitschaftsdienstpraxen zusätzlich geöffnet. Aus Patientensicht handelt es sich hierbei um „ganz normale Werktage“. Daher ist es wichtig, gleichzeitig klarzustellen, dass die Bereitschaftsdienstpraxen außerhalb der Bereitschaftsdienstzeiten (Montag, Dienstag, Donnerstag: 08:00 Uhr – 18:00 Uhr bzw. Mittwoch, Freitag: 08:00 Uhr – 13:00 Uhr) lediglich für unvorhersehbare Notfälle zuständig sind.

In diesem Zusammenhang möchten wir auf die Vertretungsregelung an den Brückentagen im Falle der Abwesenheit hinweisen. Möglichst nicht mehr als die Hälfte der jeweiligen Ärzte einer Arztgruppe sollen zur gleichen Zeit an den betreffenden Tagen abwesend sein. Wir bitten Sie diesbezüglich um ausreichende Absprache mit Ihren Kollegen.

Im Falle einer kollegialen Vertretung muss der Vertreter die Übernahme der Praxisvertretung ausdrücklich erklärt haben. Bitte beachten Sie im Sinne Ihrer Patienten auch, dass sich die vertretende Arztpraxis in einer für den Patienten zumutbaren Entfernung befindet. Ein Verweis an die Krankenhäuser sowie Notfallambulanzen als Praxisvertretung ist generell nicht zulässig.

Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienstpraxen an den Brückentagen:

  • jeweils von 08:00 Uhr bis 08:00 Uhr des darauffolgenden Tages
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