Unsere Themen

Qualitätssicherung

null Außerklinischer Intensivpflege (AKI-Richtlinie)

Verordnungen von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erfolgen bei Patientinnen und Patienten mit besonders hohem Bedarf am medizinischer Behandlungspflege. Hier ist die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuelle Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft erforderlich.

 

Das Ziel ist, insbesondere bei beatmeten bzw. trachealkanülierten Patientinnen und Patienten eine Beatmungsentwöhnungs- bzw. Dekanülierungspotenzial zu erkennen und auszuschöpfen, Fehlanzeigen in der außerklinischen Intensivpflege zu beseitigen und Qualitäts- und Versorgungsmängel abzuwenden.

 

Besondere ärztliche Qualifikation

Sowohl die Verordnung als auch für die Potenzialerhebung ist eine besondere ärztliche Qualifikation erforderlich.

 

Potenzial erhebenden Ärztinnen und Ärzte

  • Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
  • Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie
  • Facharzt für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
  • Facharzt für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
  • weitere Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
  • außerdem Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der Neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation für die Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten

Ärztinnen und Ärzte in Praxen und Krankenhäuser, welche nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sind zur Potentialerhebung berechtigt, diese nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil und können dafür ermächtigt werden.

Verordnenden Ärztinnen und Ärzte

  • Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie
  • Facharzt für Anästhesiologie
  • Facharzt für Neurologie
  • Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
  • Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
  • Hausärzte, welche Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügen
  • Absichtserklärung, zur Erlangung der geforderten Kompetenzen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten

Anlagen