Transurethrale Therapie mit Botulinumtoxin
Seit 2013 ist das Botulinumtoxin-A enthaltende Arzneimittel Botox® für folgende Indikationsbereiche zugelassen:
- Idiopathische überaktive Blase mit den Symptomen Harninkontinenz, imperativer Harndrang und Pollakisurie bei erwachsenen Patienten, die auf Anticholinergika nur unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben
und
- Harninkontinenz bei Erwachsenen mit neurogener Detrusorhyperaktivität bei neurogener Blase infolge einer stabilen subzervikalen Rückenmarksverletzung oder Multipler Sklerose.
Zum 1. Januar 2018 wurden die u. g. GOP in das gynäkologische und urologische Kapitel aufgenommen und eine Sachkostenpauschale in den Abschnitt 40.5 eingeführt.
Abschnitt 8.3 EBM
- GOP 08312 EBM: Zuschlag zu der GOP 08311 für die transurethrale Therapie mit Botulinumtoxin
- GOP 08313 EBM: Zuschlag zu der GOP 08312 für die Beobachtung eines Patienten im Anschluss an die transurethrale Therapie mit Botulinumtoxin
Abschnitt 26.3 EBM
- GOP 26316 EBM: Zuschlag zu den GOP 26310 und 26311 für die transurethrale Therapie mit Botulinumtoxin
- GOP 26317 EBM: Zuschlag zu der GOP 26316 für die Beobachtung eines Patienten im Anschluss an die transurethrale Therapie mit Botulinumtoxin
Abschnitt 40.5 EBM
- GOP 40161 EBM: Kostenpauschale bei Durchführung einer transurethralen Therapie mit Botulinumtoxin entsprechend den Gebührenordnungspositionen 08312 und 26316 für den/die beim Eingriff eingesetzte(n) zystoskopische Injektionsnadel(n), -kanüle(n) oder -katheter
Die Berechnung der jeweiligen GOP setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland voraus. Diese wird erteilt, wenn jährlich gegenüber der KV Saarland die Teilnahme an den von der jeweiligen Landesärztekammer anerkannten Fortbildungen zur Therapie von Blasenfunktionsstörungen im Umfang von insgesamt mindestens 8 CME-Punkten nachgewiesen wird.
Grundlage:
Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)
Befristete Sonderregelung zur transurethralen Therapie mit Botulinumtoxin (Nachweis der CME-Punkte) endet zum 30.09.2021
Der Bewertungsausschuss (BA) hatte sich aufgrund der Corona-Pandemie auf eine befristete Sonderregelung zur transurethralen Therapie mit Botulinumtoxin verständigt (zur Erteilung der KV-Genehmigung sind mindestens 4 CME-Punkte nachzuweisen, regulär 8). Diese galt ab dem 01.10.2020 und wurde bis zum 30.09.2021 befristet.
Die Sonderreglung wird nicht verlängert und endet zum 30.09.2021.