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Qualitätssicherung

null Zytologie

Ziel der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Zervix Uteri ist es, die Qualität von zytologischen Untersuchungen zur Früherkennung des Zervixkarzinoms zu sichern. Die Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie ist 1992 in Kraft getreten und  wurde 2007 grundlegend angepasst. Bis dahin war das bundesweit gebräuchliche Befundschema die Münchner Nomenklatur II.

Am 01. Juli 2014 hat die Münchner Nomenklatur III, die bisher gültige Münchner Nomenklatur II ersetzt. Daher wurde die Vereinbarung zum 01. Januar 2015 erneut angepasst. Die Anpassung betreffen die Dokumentation der Präparate-Befundung und die Erstellung der Jahresstatistik in Bezug auf die Münchner Nomenklatur III. Weitere Inhalte der Vereinbarung blieben unverändert.

 

Grundlage:     

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB  zur zytologischen Untersuchungen von Abstrichen der Cervix uteri